Zur Ambivalenz der Würde des Menschen: einerseits vor Gott und andererseits vor Seinesgleichen

Seine Heiligkeit, Papst Leo XIV. hat jüngst die Todesstrafe unter Hinweis auf die Würde des Menschen als unzulässig abgelehnt:

Dem ist, wie folgt, ergänzend beizusetzen:

Jesus Christus hatte nach, seit Jahrhunderten einhelliger, Christlicher Lehre sowohl göttlichen als auch menschlichen Wesenscharakter. Das ist stimmig, denn der Mensch ist allgemein dort göttlich, wo er sein Antlitz und Wesen, jenen Gottes gleich, bewahrt, indem er dem Evangelium folgend lebt und keine Sünden begeht.

Er ist dort allein Mensch, wo er, seit dem Ausstoß aus dem Paradies, schwach und fehlerhaft ist, sich aber durch Buße um Vergebung bemüht.

Auf wen dies nicht zutrifft, der hat mitunter nicht nur seine göttliche Bildnis-Gleichheit, sondern damit auch seine (menschliche) Würde verloren: nicht vor Gott, denn vor ihm ist alles, was der Mensch tut, universell begründet, sodass auch das Begehen schwerster Verbrechen diese Würde vor Gott nicht nimmt; sehr wohl aber nach irdischen Verhältnissen vor der Menschheit, die gegebenenfalls ihrerseits frei von Sünde ist, denn sie bildet das, was der erste Erwägungsgrund der Allgemeinen Menschenrechts-Erklärung der Vereinten Nationen [A/RES/217(III), Annex; UDHR] als die Menschheitsfamilie bezeichnet: Ihr anzugehören, setzt inhärente Würde voraus und gewährt allein die unveräußerlichen Menschenrechte:

Bezeichnend ist nämlich, dass sich die UDHR hier der Formulierung Mitglieder der menschlichen Familie und nicht etwa nur jener der Menschen bedient. Das muss einen Grund haben! Und der besteht darin, dass diese Familie Grenzen hat, jenseits welcher aus ihr Ausgeschiedene stehen. Und Ausschlussgrund ist demnach der Verlust der Würde vor dieser Familie.

Damit konform geht die nur scheinbar pleonastische Bezeichnung der human person in der Präambel der UN-Charta. Vgl. dazu meinen Rechtsmittel-Schriftsatz an den EuGH zu C/52/15p, S. 9!

Siehe etwa auch Artikel 1 der Französischen Menschen- und Bürgerrechte (1789):

Erster Artikel vom 20. August.
Die Menschen werden frei, und in den Rechten gleich geboren und bleiben so; die sozialen Unterscheidungen können nur auf gemeinen Nutzen gegründet sein.

Eine soziale Unterscheidung eines Würde- und demnach auch Rechtlosen tut dort dem Allgemeininteresse gut, wo er in hohem Maße gemeingefährlich ist.

Solcher Verlust der Würde setzt, wie etwa Artikel 1.F der Genfer Flüchtlingskonvention 1951/1967 (189 UNTS 2545; GFK) im Zusammenhang mit dem Verlust des Genusses der Behandlung nach dieser Konvention umschreibt, voraus, dass schwerste Verbrechen begangen wurden, und/oder die Zwecke und Grundsätze der UN-Charta nicht geachtet werden:

Eine analoge Bestimmung enthält etwa die Convention relating to the Status of Stateless Persons, 360 UNTS, 117.

In diesem Sinne betont nämlich Artikel 1 UDHR lediglich, dass alle Menschen in Würde und Rechten gleich geboren werden; geboren werden, nicht aber notwendigerweise stets bleiben:

Wenn also Artikel 2 UDHR besagt, was folgt:

dann meint das an den Anfang gestellte everyone offenkundig ein Mitglied der menschlichen Familie.

Ganz im Einklang damit steht § 31 Fiducia supplicans, der da lautet:

Einsicht, Reue und das Streben nach Wiederherstellung der unbefleckten Würde sind also Voraussetzung für die Segnung (die – nicht ohne Witz – nach c. 1148 §2 CIC 1917, wohl: bis zur wirklichen Buße, kanonisch unwirksam ist)!

Umgekehrt haben es höchst erhabene Exemplare der Mitglieder der menschlichen Familie zu sein, welche darüber entscheiden, ob solche Würde noch eigen ist, oder bereits verloren ging, und auch keine Aussicht besteht, dass sie wiedergewonnen werden kann.

Was daraus für die Frage der Todesstrafe folgt, ist:

Ihr muss, ehe sie verhängt wird, eine angemessene Zeitdauer ab Feststellung des Grundes für den Verlust der Würde vorausgehen, welche der Sünder nutzen kann, sich in Reue und Buße zu üben.

Sie kann rechtens nur von vollkommen untadeligen Mitgliedern der menschlichen Familie verhängt werden; und zwar nur dann, wenn kein noch so geringer Zweifel an den relevanten Fakten vorliegt.


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2 Kommentare zu „Zur Ambivalenz der Würde des Menschen: einerseits vor Gott und andererseits vor Seinesgleichen

  1. Welche Auswirkung das Phänomen des tiefenpsychologischen Wiederholungszwangs auf die Frage des Verlustes der menschlichen Würde hat, ist, angesichts des Umstands, dass, Würde zu haben, oder nicht zu haben, soweit nicht das Bestreben, sie wiederherzustellen, tangiert ist, nach Fakten zu bestimmen ist; was bedeutet, dass der Umstand, dass der Sünder unter solchem Zwang gehandelt hat, keinen etwa hindernden Einfluss auf den Verlust der Würde haben kann.

    Anders jedoch, wie oben bereits angeklungen ist, bei jenem, der nach dem Verlust ehrlich danach strebt, ihn ungeschehen zu machen, seine Würde also wiederzuerlangen, wozu in jenen Fällen die therapeutische Auflösung der Gründe für den Wiederholungszwang notwendig ist, welche darin bestehen, dass die Emotionalität des Sünders, die ja auch verhindern soll, dass er in einen Seelen- und Bewusstseinszustand gerät, in dem er zu den Verlust auslösenden Taten schreitet, als verkrüppelte und dieser Funktion somit nicht mehr fähige Kraft des Unrechts wirksam wird, welcher Folge zugrunde liegt, dass Emotionen abgespalten und (mit ihnen auch die Erinnerung an die sie auslösenden Geschehnisse) verdrängt werden, um dem für das Kind unerträglichen oder verbotenen Schmerz nicht mehr Ausdruck verleihen zu müssen, was ja vom das Trauma auslösenden Erwachsenen tendenziell unterbunden wird, weil solches Erleben des Schmerzes ihn selbst, an die eigenen verdrängten Emotionen erinnern will, was nun wiederum er nicht erträgt, weil damit konsequent verbunden die Erkenntnis der Täterschaft (oft) der eigenen Eltern und deren Verurteilung wären.

    Es ist also die Wiedererlangung der Würde, vor allem, wenn unter dem besagten Zwang bereits Verbrechen begangen wurden, mitunter schwierig und mit Anstrengungen verbunden, für deren Schultern höhere Intelligenz meiner eigenen Erfahrung nach von Vorteil sein kann, indem sie dienlich ist, die komplexen Zusammenhänge, die hier beschrieben wurden, zu durchschauen und so deren negative Wirkung zu unterbinden.

    Daher werden in besonderem Maße höher intelligente Menschen, die ihre Würde verloren haben, in den meisten Fällen besondere Anstrengung zu zeigen haben, während bei mehr einfältiger Kondition der gottesfürchtige Glaube und, daraus resultierend, die Beobachtung der evangelikalen Gesetze Ähnliches bewirken werden können.

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