Seine Heiligkeit, Papst Leo XIV. hat jüngst die Todesstrafe unter Hinweis auf die Würde des Menschen als unzulässig abgelehnt:
Dem ist, wie folgt, ergänzend beizusetzen:
Jesus Christus hatte nach, seit Jahrhunderten einhelliger Christlicher Lehre sowohl göttlichen als auch menschlichen Wesenscharakter. Das ist stimmig, denn der Mensch ist allgemein dort göttlich, wo er sein Antlitz und Wesen, jenen Gottes gleich, bewahrt, indem er dem Evangelium folgend lebt und keine Sünden begeht.
Er ist dort allein Mensch, wo er, seit dem Ausstoß aus dem Paradies, schwach und fehlerhaft ist, sich aber durch Busse um Vergebung bemüht.
Auf wen dies nicht zutrifft, der hat mitunter nicht nur seine göttliche Bildnis-Gleichheit, sondern damit auch seine (menschliche) Würde verloren: nicht vor Gott, denn vor ihm ist alles, was der Mensch tut, universell begründet, sodass auch das Begehen schwerster Verbrechen diese Würde vor Gott nicht nimmt; sehr wohl aber nach irdischen Verhältnissen vor der Menschheit, die gegebenenfalls ihrerseits frei von Sünde ist, denn sie bildet das, was der erste Erwägungsgrund der Allgemeinen Menschenrechts-Erklärung der Vereinten Nationen [A/RES/217(III), Annex; UDHR] als die Menschheitsfamilie bezeichnet: Ihr anzugehören setzt inhärente Würde voraus und gewährt allein die unveräußerlichen Menschenrechte:

Bezeichnend ist nämlich, dass sich die UDHR hier der Formulierung Mitglieder der menschlichen Familie und nicht etwa nur jener der Menschen bedient. Das muss einen Grund haben! Und der besteht darin, dass diese Familie Grenzen hat, jenseits welcher aus ihr Ausgeschiedene stehen. Und Ausschlussgrund ist demnach der Verlust der Würde vor dieser Familie.
Damit konform geht die nur scheinbar pleonastische Bezeichnung der human person in der Präambel der UN-Charta. Vgl. dazu meinen Rechtsmittel-Schriftsatz an den EuGH zu C/52/15p, S. 9!
Siehe etwa auch Artikel 1 der Französischen Menschen- und Bürgerrechte (1789):
Erster Artikel vom 20. August.
Die Menschen werden frei, und in den Rechten gleich geboren und bleiben so; die sozialen Unterscheidungen können nur auf gemeinen Nutzen gegründet sein.
Eine soziale Unterscheidung eines Würde- und demnach auch Rechtlosen tut dort dem Allgemeininteresse gut, wo er in hohem Maße gemeingefährlich ist.
Solcher Verlust der Würde setzt, wie etwa Artikel 1.F der Genfer Flüchtlingskonvention 1951/1967 (189 UNTS 2545; GFK) im Zusammenhang mit dem Verlust des Genusses der Behandlung nach dieser Konvention umschreibt, voraus, dass schwerste Verbrechen begangen wurden, und/oder die Zwecke und Grundsätze der UN-Charta nicht geachtet werden:

Eine analoge Bestimmung enthält etwa die Convention relating to the Status of Stateless Persons, 360 UNTS, 117.
In diesem Sinne betont nämlich Artikel 1 UDHR lediglich, dass alle Menschen in Würde und Rechten gleich geboren werden; geboren, nicht aber notwendigerweise stets bleiben:

Wenn also Artikel 2 UDHR besagt, was folgt:

dann meint das an den Anfang gestellte everyone offenkundig ein Mitglied der menschlichen Familie.
Ganz im Einklang damit steht § 31 Fiducia supplicans, der da lautet:

Einsicht, Reue und das Streben nach Wiederherstellung der unbefleckten Würde sind also Voraussetzung für die Segnung (die – nicht ohne Witz – nach c. 1148 §2 CIC 1917, wohl: bis zur wirklichen Busse, kanonisch unwirksam ist)!
Umgekehrt haben es höchst erhabene Exemplare der Mitglieder der menschlichen Familie zu sein, welche darüber entscheiden, ob solche Würde noch eigen ist, oder bereits verloren ging, und auch keine Aussicht besteht, dass sie wiedergewonnen werden kann.
Was daraus für die Frage der Todesstrafe folgt, ist:
Ihr muss, ehe sie verhängt wird, eine angemessene Zeitdauer ab Feststellung des Grundes für den Verlust der Würde vorausgehen, welche der Sünder nutzen kann, sich in Reue und Busse zu üben.
Sie kann rechtens nur von vollkommen untadeligen Mitgliedern der menschlichen Familie verhängt werden; und zwar nur dann, wenn kein noch so geringer Zweifel an den relevanten Fakten vorliegt.
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