In seiner Resolution 1701(2006), OP1, welcher lautet, wie folgt:

ruft der UNSC rücksichtlich der Hisbollah nur zur Beendigung von (unbegründeten) Angriffen auf, was er (mit anderen Worten: offensive) – im Hinblick auf die Bedeutung des occurs in Artikel 51 UN-Charta – in erweiterter Form auch von Israel verlangt.
Dass Hisbollah eventuell defensiv agieren werde, sollte Israel dem nicht nachkommen, wird hier also e contrario toleriert, womit auch klargestellt ist, dass in S/RES/1559(2004) mit dem disbanding and disarming order, nicht die Hisbollah gemeint sein konnte.
Dies wird bestätigt in OP2 (siehe oben), wo Libanon und UNIFIL dazu aufgerufen werden, nach Beendigung aller Feindseligkeiten, ihre Kräfte (und nicht etwa armed forces [als terminus technicus der offiziellen staatlichen bewaffneten Macht]; mithin zwanglos auch Hisbollah) gemeinsam zu beschäftigen, woraufhin Israel sich zurückziehen soll, was ja dann auch geschah, womit Israel im Übrigen die Hisbollah als Libanesische Kraft retrospektiv schlüssig anerkannt hat. OP2 zielt also auf eine Integration der Hisbollah in die regulären Libanesischen Streitkräfte, in Kooperation mit UNIFIL, ab.
Auch S/RES/1701(2006), OP11(e) (der auf OP8 verweist, wo ausdrücklich auf Milizen eingeschränkt wird, die nicht die Zustimmung Libanons haben), kann somit nicht die Hisbollah meinen.
Somit steht endgültig fest, dass die Hisbollah eine Libanesische Streitmacht ist und übrigens einen UNSC-Auftrag in Gemeinschaft mit UNIFIL hat! Eine Entwaffnung ihrer kann rechtens nicht statthaben!
Die US-vermittelte Vereinbarung zwischen den Zionisten und Beirut aus Dezember 2025 widerspricht der S/RES/1701(2006) und ist damit nichtig, insbesondere, was die darin vorgesehene Entwaffnung der Hisbollah angeht, denn die genannte Resolution, die mit der Aggression der Zionisten gerechnet hat, gestattet der Hisbollah klar die Verteidigung, wozu sie ja Waffen braucht.
Hinzukommt der Wortlaut der OPP1-4 der oben erwähnten S/RES/1559(2004):

Zum in OP1 beschworenen Respekt vor der Souveränität, territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit zählt auch die Akzeptanz gegenüber demokratisch erzielten Maßnahmen, die Sicherheit nach Außen zu Zeiten zu gewährleisten, da die reguläre bewaffnete Staatsmacht aus Gründen der internationalen Konstellation der illegitimen Machtverhältnisse, welche die zionistische Entität völkerrechtswidrig als sakrosankt behandeln, nicht dazu in der Lage ist.
Ergebnis dessen ist die Hisbollah! Sie wird zum einen von einer Mehrheit der Zivilbevölkerung getragen und zum andern vom Iran technisch unterstützt, weshalb sie auch weder als rein Libanesische, noch rein nicht-Libanesische Gruppierung im Sinne des OP3 angesehen werden kann, ist sie doch vielmehr eine Mischentität, in der nationale Selbstbestimmung und kollektive Selbstverteidigung im Notfall ihren Ausdruck finden.
Wenn sich also OP3 der zitierten Resolution solch spitzfindiger Formulierungen bedient, ist deren, wie hier angestellte, Auslegung kein Missbrauch, sondern ein Aufgreifen der vom UNSC angesichts der erwähnten Konstellation bewusst und gewollt eröffneten Auslegungsmöglichkeit, die zu treffen, nötig war, weil diese Konstellation auch ihn selbst massiv einschränkt und zu solch gefinkelten Formulierungen zwingt.
In diesem Sinne ist OP4 aufzufassen, wonach er eine Ausdehnung der Kontrolle durch die Libanesische Regierung auf den Süden, namentlich eben durch Integration der Hisbollah-Miliz in ihre regulären Streitkräfte unterstützt.
Die Zionisten mögen an der Ignoranz gegenüber den UN-Resolutionen ersticken!
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Auch der Umstand, dass in S/RES/1559(2004), OP3 zuerst das disbanding und erst an zweiter Stelle die disarmament, anstatt logisch umgekehrt, angeführt ist, legt interpretativ nahe, dass der UNSC der Hisbollah das unter gegenwärtigen Umständen der Bedrohung durch die zionistische Entität permanent virulente Recht zur Selbstverteidigung nicht absprechen wollte, zumal die Entwaffnung (als Substantiv) erst nach dem Auflösen (als Partizip) stattfinden soll, was indiziert, dass die Auflösung allenfalls durch die Hisbollah selbst zu geschehen habe, so sie dies für angezeigt empfände, was nur dann der Fall sein kann, wenn die Feindseligkeiten der anderen Seite endgültig eingestellt worden sein würden.
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Im Klartext untersagt OP1 dieser Resolution der IDF jedwedes offensives Verhalten, ein welches, findet es statt, nach Artikel 51 UN-Charta rechtfertigender Grund für Gegenwehr durch die Hisbollah sein würde.
Damit ist auch klar, dass der Ball im Feld der zionistischen Entität liegt, und von ihr der erste Schritt zur Einstellung der Feindseligkeiten zu setzen ist.
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Wenn oben im operativen Text dieser Blogseite die Rede von einer Mischentität gewesen ist, so deshalb, weil mir die genaueren Fakten darüber fehlen, inwieweit Iran in die paramilitärische Befehlsstruktur der Hisbollah eingebunden ist:
Sollte dies – und der UNSC wird es gewusst haben – maßgeblich der Fall sein, wäre Iran durch den UNSCR-Auftrag, eines Kräfte zu bündeln, als bezügliche Streitmacht im Libanon, zur Stabilisierung der Lage und dauerhaften Zurückdrängung der IDF völkerrechtlich anerkannt, was der Argumentation der Zionisten gegen Iran als sogenannte terrorfinanzierende Regierung den Wind vollends abhanden kommen ließe.
Sollte es aber nicht so sein, und die Hisbollah lediglich Gerät und militärisches Service sowie solche Information, ausgenommen Befehlsgewalt, von Iran beziehen, spielte letzterer im Libanon-Konflikt keine eigene Rolle, was freilich nicht rechtfertigte, von einem Terror finanzierenden Staat zu sprechen, denn das Thema Terror ist hinsichtlich der Hisbollah endgültig vom Tisch! Und wer dies missachtet, ja sogar, etwa die Selbstverteidigung beeinträchtigende, Maßnahmen gegen sie ergriffe, machte sich nach ARSIWA haftbar!
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Aus all dem oben Gesagten schimmert eines ganz deutlich hervor:
Der UNSC lehnt die biblisch, also alt-testamentarisch begründeten Avancen des Zionismus ab, welchen eine Suprematie des zionistischen Volksteils und dessen alleinige Oberherrschaft auf Erden zugrunde liegt. Denn er behandelt Zion eindeutig als rechtswidrig.
Schon BALFOUR spricht von den zivilen und religiösen Rechten der anderen in Palästina lebenden Völker, welche durch die Schaffung eines nationalen Heims nicht beeinträchtigt werden dürften; was nur bedeuten kann, dass die Zionisten sich als Neuankömmlinge überall dort in weitestem Maße mit den Alteingesessenen arrangieren und vertragen hätten müssen, wo solche Schaffung jene Rechte tangieren, bzw. geschweige denn gefährden könnte, anstatt etwas militärisch zu verteidigen, was ihnen so gar nicht zustand, nämlich nationales Eigentum an (auch nur Teilen von) Palästina.
Es kann nicht oft genug wiederholt werden, dass sich die internationale Gemeinschaft von den Zionisten wird trennen müssen, sollten diese nicht zur Vernunft kommen und sich in dem hier umrissenen Sinn und ihrer durchschnittlichen intellektuellen Fakultät gemäß mit dem begnügen, was ihnen rechtens und mit Willen besagter Gemeinschaft zukommt.
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Ein Weg, in der genannten Durchschnittlichkeit an Graduellem zu gewinnen, könnte der sein, sich mit dem echten Judentum zu verbrüdern, was freilich dessen führende politische Position dabei voraussetzte.
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