In seiner Resolution 1701(2006), OP1, welcher lautet, wie folgt:

ruft der UNSC rücksichtlich der Hisbollah nur zur Beendigung von Angriffen auf, was er (mit anderen Worten: offensive) auch von Israel verlangt.
Dass Hisbollah eventuell defensiv agieren werde, sollte Israel dem nicht nachkommen, wird hier also e contrario toleriert, womit auch klargestellt ist, dass in S/RES/1559(2004) mit dem disbanding and disarming order, nicht die Hisbollah gemeint sein konnte.
Dies wird bestätigt in OP2 (siehe oben), wo Libanon und UNIFIL dazu aufgerufen werden, nach Beendigung aller Feindseligkeiten, ihre Kräfte (und nicht etwa armed forces; mithin zwanglos auch Hisbollah) gemeinsam zu beschäftigen, woraufhin Israel sich zurückziehen soll, was ja dann auch geschah, womit Israel im Übrigen die Hisbollah als Libanesische Kraft retrospektiv schlüssig anerkannt hat. OP2 zielt also auf eine Integration der Hisbollah in die regulären Libanesischen Streitkräfte, in Kooperation mit UNIFIL, ab.
Auch S/RES/1701(2006), OP11(e) (der auf OP8 verweist, wo ausdrücklich auf Milizen eingeschränkt wird, die nicht die Zustimmung Libanons haben), kann somit nicht die Hisbollah meinen.
Somit steht endgültig fest, dass die Hisbollah eine Libanesische Streitmacht ist und übrigens einen UNSC-Auftrag in Gemeinschaft mit UNIFIL hat! Eine Entwaffnung ihrer kann rechtens nicht statthaben!
Die US-vermittelte Vereinbarung zwischen den Zionisten und Beirut aus Dezember 2025 widerspricht der S/RES/1701(2006) und ist damit nichtig, insbesondere, was die darin vorgesehene Entwaffnung der Hisbollah angeht, denn die genannte Resolution, die mit der Aggression der Zionisten gerechnet hat, gestattet der Hisbollah klar die Verteidigung, wozu sie ja Waffen braucht.
Hinzukommt der Wortlaut der OPP1-4 der oben erwähnten S/RES/1559(2004):

Zum in OP1 beschworenen Respekt vor der Souveränität, territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit zählt auch die Akzeptanz gegenüber demokratisch erzielten Maßnahmen, die Sicherheit nach Außen zu Zeiten zu gewährleisten, da die reguläre bewaffnete Staatsmacht aus Gründen der internationalen Konstellation der illegitimen Machtverhältnisse, welche die zionistische Entität völkerrechtswidrig als sakrosankt behandeln, nicht dazu in der Lage ist.
Ergebnis dessen ist die Hisbollah! Sie wird zum einen von einer Mehrheit der Zivilbevölkerung getragen und zum andern vom Iran technisch unterstützt, weshalb sie auch weder als rein Libanesische, noch rein nicht-Libanesische Gruppierung im Sinne des OP3 angesehen werden kann, ist sie doch vielmehr eine Mischentität, in der nationale Selbstbestimmung und kollektive Selbstverteidigung im Notfall ihren Ausdruck finden.
Wenn sich also OP3 der zitierten Resolution solch spitzfindiger Formulierungen bedient, ist deren, wie hier angestellte, Auslegung kein Missbrauch, sondern ein Aufgreifen der vom UNSC angesichts der erwähnten Konstellation bewusst und gewollt eröffneten Auslegungsmöglichkeit, die zu treffen, nötig war, weil diese Konstellation auch ihn selbst massiv einschränkt und zu solch gefinkelten Formulierungen zwingt.
In diesem Sinne ist OP4 aufzufassen, wonach er eine Ausdehnung der Kontrolle durch die Libanesische Regierung auf den Süden, namentlich eben durch Integration der Hisbollah-Milliz in ihre regulären Streitkräfte unterstützt werde.
Die Zionisten mögen an der Ignoranz gegenüber den UN-Resolutionen ersticken!
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Auch der Umstand, dass in S/RES/1559(2004), OP3 zuerst das disbanding und erst an zweiter Stelle die disarmament, anstatt logisch umgekehrt, angeführt ist, legt interpretativ nahe, dass der UNSC der Hisbollah das unter gegenwärtigen Umständen der Bedrohung durch die zionistische Entität permanent virulente Recht zur Selbstverteidigung nicht absprechen wollte, zumal die Entwaffnung (als Substantiv) erst nach dem Auflösen (als Partizip) stattfinden soll, was indiziert, dass die Auflösung allenfalls durch die Hisbollah selbst zu geschehen habe, so sie dies für angezeigt empfände, was nur dann der Fall sein kann, wenn die Feindseligkeiten der anderen Seite endgültig eingestellt worden sein würden.
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