Artikel XXI GATT lautet insgesamt:

Wahrscheinlich ist, dass die USA sich betreffs ihrer unilateralen Wirtschaftssanktionen gegen Iran, welche sie an dessen Atomprogramm koppeln, zu deren angeblicher Rechtfertigung auf die im vorigen Zitat dunkelblau hervorgehobene Passage beziehen wollen. Diese meint indes etwas gänzlich Anderes, als angebliche Verstöße gegen den NPT, welche spaltbares Material inkludieren, zu sanktionieren; nämlich, die Einfuhr und Ausfuhr von spaltbarem Material aus Sicherheitsgründen zu reglementieren.
Dies ergibt sich schon daraus, dass der Vertragszweck und Gegenstand des GATT als reinen Handelsabkommens gar nicht geeignet ist, Tatbestände mit solchen sanktionierenden Wirkungen aufzunehmen. Vertragsbestimmungen die unklar sind, sind aber im Einklang mit Zweck und Gegenstand des Vertrags auszulegen.
Soweit die dunkelblau hervorgehobene Ziffer (b)(i) Unklarheit darüber belassen kann, was mit relating to fissionable material alles gemeint sein soll, nämlich ob nur unter das GATT fallende Handelssachverhalte, die solches Material involvieren, oder etwa auch jedwedes Verhalten eines Mitgliedsstaates des GATT, welches solches Material tangiert, ist unter Anwendung des vorigen Prinzips zum Schluss zu kommen, dass die an zweiter Stelle genannte Variante: Handelshemmnisse (nicht auf spaltbares Material als Handelsgut, sondern) wegen spaltbaren Materials (als behaupteten corpus delicti) zu verhängen, auszuscheiden hat, weil solches von Zweck und Gegenstand des GATT nicht gedeckt ist, daher auch nicht gemeint sein kann, weil den Vertragsparteien kein Vertragswille unterstellt werden darf, der mit Zweck und Gegenstand des Vertrags nicht übereinstimmt.
Bestätigt wird dieses Ergebnis zum einen durch die materiaux préparatoires des GATT, wenn der US-Entwurf zu dieser Charta (E/PC/T/C.6/W.58)1, in einem Artikel XVIII (c) vorsieht, was folgt:

und der New Yorker Entwurf (E/PC/T/34), dem folgend, in seinem Artikel 37 (c) vorsieht, was folgt:

Denn in beiden Fällen ist im Einleitungssatz, als inhaltlichem Pendant zum like (product) in Artikel I/1 GATT 1947, ausdrücklich Bezug auf im sanktionierten Land vorherrschende Bedingungen genommen, was man nun, zumal nicht ausdrücklich auf die bloße Relevanz der Produktherkunft abgestellt wird, wirklich als politisierten Grund für restriktive Maßnahmen ansehen könnte, weshalb er nicht Gesetz wurde.
So sieht der Genfer Entwurf (E/PC/T/186), der insoweit angenommen worden ist, vor was folgt:

Was der somit gestrichene Einleitungssatz im New Yorker Entwurf womöglich meinte, ist nämlich Gegenstand der litera (c) im zuletzt genannten Zitat. Und diese stellt einzig auf kollektive UN-Sanktionen ab.
- In UN-amtlicher französischer Übersetzung: die englische Originalversion ist im Netz nicht erhältlich. ↩︎
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Aber auch die von der EU, wegen angeblicher systematischer Menschenrechtsverletzungen im Iran, verhängten unilateralen Sanktionen sind nicht legitimiert, weil die betreffenden Bestimmungen des EUV und des AEUV Artikel 52 UN-Charta widersprechen, der da lautet wie folgt:
Denn der braun markierte Passus untersagt, Maßnahmen im Rahmen regionaler Bündnisse zu ergreifen, wenn diese dafür nicht angemessen sind, wobei sie mit den Zwecken und Grundsätzen der UN-Charta konform gehen müssen. Und dies tun Maßnahmen nach Artikel 41 und 42 der Charta gerade nicht, sieht doch Artikel 1/1 der Charta rücksichtlich solcher Maßnahmen vor, to take effective collective measures for the prevention and removal of threats to the peace, and for the suppression of acts of aggression or other breaches of the peace, wobei das collective selbstredend UN-kollektiv meint.
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