Siehe schon https://t.me/lambauer/2690
Artikel 34 UNCLOS lautet:

Er stellt klar, dass die Anrainerstaaten von Seestraßen in anderen Aspekten (als jenen, die im Regime der UNCLOS geregelt sind) Herr ihrer Souveränität darüber bleiben.
Es ist Ausdruck solcher Souveränität, aus welchem sachlich gerechtfertigten Grund und in welcher vernünftigen Höhe immer, Gebühren für die Passage einzuheben, was die UNCLOS nicht untersagt, selbst wenn Artikel 39 UNCLOS

verschiedene Pflichten der passierenden Schiffe, darunter aber nicht jene, Gebühren zu entrichten, vorkehrt.
Denn, um die Vorkehrung einer solchen Pflicht im Rahmen der Ausübung der Souveränität des Anrainerstaates zu verbieten, hätte dies angesichts des vorangestellten Wortlauts des Artikels 34 UNCLOS expressis verbis ausgesprochen werden müssen.
Hinzukommt, dass Artikel 38

das Recht auf freien Transit durch die blau markierte Klausel dahin einschränkt, dass, was Gebühren anlangt, solche unter den oben genannten Voraussetzungen erlaubt sind, die die Ausübung des Transitrechts nicht behindern; was bei Gebühren in sachlich gerechtfertigter, ein moderates Maß nicht wesentlich übersteigender Höhe nicht der Fall ist, weil sie von verständigen, dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichteten Verkehrsteilnehmern als weitere ordentlichen Kosten der internationalen Schifffahrt hingenommen werden.
Dass Iran, wie er sagt, zur Kompensation seiner Kriegsschäden, solche Gebühren von allen Verkehrsteilnehmern einheben will, ist gerechtfertigt, weil der zugrunde liegende Krieg de facto einer war, den Iran als Stellvertreter und im Interesse der internationalen Gemeinschaft ausgefochten hat, um der Beendigung der Transitionsphase Vorschub zu leisten, von welch letzterer, in unterschiedlichem Ausmaß, das bei der individuellen Gebührenbemessung zu berücksichtigen sein wird, alle Verkehrsteilnehmer materiell profitiert haben, und von welch ersterer alle im selben Ausmaß psycho-sozial, also ideell-kulturell profitieren werden; sodass eine große Ungerechtigkeit wäre, wenn Iran seine Kriegsschäden alleine schultern müsste.
So die Rechtslage nach der UNCLOS, welche Iran nicht ratifiziert, aber unterzeichnet hat und die USA weder ratifiziert noch unterzeichnet haben.
Zu beachten ist dabei aber, dass solche Regelung der Kompensation für Kriegsschäden nach Treu und Glauben nur unter Einem mit der Regelung aller anderen Schäden statthaben kann, welche anderen Verkehrsteilnehmern durch die Transitionsphase selbst an oktroyierter Einschränkung, sowie Unterdrückung entstanden sind. Dies legt eine umfassende Friedensregelung nahe, die auch die Implementierung der UN-Charta und des „trockenen“ ISA-Regimes zu beinhalten hat, weil beide dazu dienen sollen, eben diesen Problemen beizukommen.
In Grün hängt an Artikel 16/4 der 1958-Konvention über die Territorial Sea, in dem von suspension und innocent die Rede ist: Das Verlangen von Gebühren, auf die die oben genannten Bedingungen zu treffen, ist keine Sperre der Straße! Nocent aber verhält sich ein Staat, der die Passage erzwingen will, ohne solche Gebühren zu entrichten.

Diese Konvention aus 1958 wurde sowohl von den USA als auch von Iran unterzeichnet, und erstere haben sie auch ratifiziert.
Der gesamte, oben erörterte Gehalt des Straits-Regimes der UNCLOS hat zwanglos in der Bedeutung dieser beiden, grün markierten Begrifflichkeiten Platz.
Ergänzung:
Um das klarzustellen:
Zumal in Artikel 38 zuvor die Rede vom Recht der friedvollen Passage ist, ergäbe der Beisatz: which shall not be impeded, wenn er nicht von, das Recht einschränkender, Bedeutung wäre, nur pleonastischen Sinn, was in der völkerrechtlichen Legislative auszuschließen ist.
Not be impeded soll also heißen, dass durchaus Bedingungen an die Passage geknüpft werden dürfen, solange diese sie nicht bedeutsam behindern.
Entdecke mehr von Arthur's Law Space
Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.