Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen durch den Internationalen Gerichtshof in der Sache Ukraine gegen Russland, vom 16. März 2022

Vor weniger als einer Stunde verkündete der IGH Im Haag seine Entscheidung im Wesentlichen dahin, dass Russland im Rahmen einer einstweiligen Maßnahme (1) verpflichtet sei, die militärische Aggression gegen die Ukraine auf ihrem Territorium einzustellen und (2) die von ihm (Russland) unterstützten militärischen Einheiten in der Ukraine dazu zu bringen, die unter Punkt (1) ausgesprochene Pflicht zu erfüllen.

Diese Entscheidung ist, wie sogleich zu zeigen sein wird, im Widerspruch zum Statut des IGH und seinen Regeln.

Artikel 41/1 des IGH-Statuts lautet:

The Court shall have the power to indicate, if it considers that circumstances so require, any provisional measures which ought to be taken to preserve the respective rights of either party.

Das fett hervorgehobene englische Adjektiv respective hat nach The Shorter Oxford English Dictionary (1947) die folgende, blau markierte Bedeutung:

The Shorter Oxford English Dictionary (1947)

Dass es sich bei den jeweiligen Rechten der Parteien, welche durch die einstweiligen Maßnahmen zu schützen seien, nur um solche handeln kann, die Gegenstand des Hauptverfahrens (those in question) sind, verdeutlicht nicht nur das respective, sondern noch mehr der Artikel 73/1 der Regeln des IGH, welcher lautet:

A written request for the indication of provisional measures may be made by a party at any time during the course of the proceedings in the case in connection with which the request is made.

Das Ersuchen um Vorkehrung einstweiliger Maßnahmen bzw. dessen Gehalt muss daher in Verbindung mit dem Fall (case) stehen, betreffs welchen das Hauptverfahren anhängig ist.

Mit anderen Worten können also solche einstweilige Maßnahmen nur solche Rechte (Artikel 41 des Statuts) schützen, die Gegenstand des anhängigen Falles sind.

Der Umfang des fraglichen Falles bestimmt sich nicht zuletzt aufgrund der Rechtsprechung (also Zuständigkeit; jurisdiction), auf welche er gestützt wird.

Artikel 36/1 des IGH-Statuts sieht vor, was folgt:

The jurisdiction of the Court comprises all cases which the parties refer to it and all matters specially provided for in the Charter of the United Nations or in treaties and conventions in force.

Um die Zuständigkeit des IGH für eine Angelegenheit zu begründen, muss es also, soweit sie sich auf Verträge bezieht, in diesen eine spezielle (und nicht bloß allgemeine!) Anordnung geben.

Der application instituting proceedings (mithin der Klageschrift) der Ukraine lässt sich entnehmen, dass sie diese ausschließlich auf Artikel IX der Genozid-Konvention stützen wollte, welcher lautet:

Disputes between the Contracting Parties relating to the interpretation, application or fulfilment of the present Convention, including those relating to the responsibility of a State for genocide or for any of the other acts enumer ated in article III, shall be submitted to the International Court of Justice at the request of any of the parties to the dispute.

In die hier begründete Zuständigkeit des IGH sollte also, neben anderem darin Aufgezähltem, nur der Streit über die Verantwortlichkeit eines Staates (für die darin geregelten Verbrechen) fallen, nicht aber jene von Individuen.

Der IGH hat heute auch Artikel IV der Genozid-Konvention zitiert, welcher lautet:

Persons committing genocide or any of the other acts enumerated in article III shall be punished, whether they are constitutionally responsible rulers, public officials or private individuals.

Nach zitiertem Artikel IV sind somit ausschließlich Personen (nicht aber Staaten) Gegenstand der Bestrafung nach der Konvention.

Auch wenn, was der IGH heute wiederholt zitiert hat, einige Repräsentanten Russlands als Zweck der militärischen Spezialoperation, auch die „Bestrafung“ für den Völkermord an den Russen in den Regionen Donezk und Lugansk angeführt haben, so kann solche Anführung nicht die Konvention ändern. Dass diese Anführung aber – wie zuletzt auch durch die Abstandnahme eines Zwecks der „Entnazifizierung“ deutlich wurde – nicht gegen einzelne Personen, sondern gegen den Staat, mithin dessen Regierungssystem und politische Landschaft gerichtet sein sollte, ergibt sich schon aus der tatsächlichen Stoßrichtung der genannten Operation.

Der IGH aber formulierte unter Berufung auf Artikel IV der Konvention sinngemäß ein „Recht der Ukraine auf Verschonung mit militärischer Gewalt gegen einen nicht feststehenden Völkermord“ und junktimierte den behaupteten Anspruch auf einstweilige Maßnahmen mit diesem Recht, welch letzteres im Urteilsantrag der Ukraine (im Hauptverfahren) zwar vorkommt, aber nicht von der Zuständigkeit, auf welche Ukraine die Klage stützt, umfasst ist.

Der Urteilsantrag der Ukraine lautet auszugsweise:

Ukraine respectfully requests the Court to:

[…]

b. Adjudge and declare that the Russian Federation cannot lawfully take any action under the Genocide Convention in or against Ukraine aimed at preventing or punishing an alleged genocide, on the basis of its false claims of genocide in the Luhansk and Donetsk oblasts of Ukraine.

[…]

d. Adjudge and declare that the “special military operation” declared and carried out by the Russian Federation on and after 24 February 2022 is based on a false claim of genocide and therefore has no basis in the Genocide Convention.

Ein solches Recht, von Bestrafung verschont zu bleiben, ergibt sich aber mitnichten aus Artikel IV der Konvention, weil dort nicht Staaten sondern Personen genannt sind. Dasselbe trifft auf Artikel I der Konvention zu, der offensichtlich auf Artikel IV Bezug nimmt.

Ein Recht der Ukraine, von militärischer Gewalt verschont zu bleiben, könnte nur, nicht ausschließlich, aber vorwiegend, auf die UN-Charta gestützt werden. Angesichts der klaren Regeln der UN-Charta, welche der Konvention voraus ging (!), wonach ein System kollektiver Sicherheit eingerichtet werde und militärische Gewalt nur in Anordnung des UNSC oder im Rahmen der Selbstverteidigung erfolgen könne, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel I der Konvention, indem er ganz allgemein von Bestrafung des Völkermordes spricht, an diesem System etwas ändern sollte. Artikel I der Konvention lautet:

The Contracting Parties confirm that genocide, whether committed in time of peace or in time of war, is a crime under international law which they undertake to prevent and to punish.

Dass der oben, am Ende des Zitats, fett hervorgehobene Passus im Urteilsantrag darüber hinwegtäuschen sollte, dass somit die Konvention selbst gar nicht regelt, wie bestraft werden soll, sodass auch kein konkreter Anspruch darauf aus ihr ableitbar ist, von solcher Bestrafung verschon zu werden, ist demnach klar. Denn, wie gesagt, regelt, was Staaten als Verantwortliche angeht, allein die UN-Charta, wie diese gegebenenfalls zu bestrafen seien, nämlich nach dem Kapitel VII der UN-Charta. Artikel I der Konvention begründet kein vom kollektiven Sicherheitssystem der UN-Charta unabhängiges Bestrafungsrecht!

Für Streitigkeiten zwischen der Ukraine und Russland aus der UN-Charta ist aber der IGH gar nicht zuständig, und die Ukraine hat sich diesbezüglich ausschließlich auf Artikel IX der Konvention berufen, welcher eine Jurisdiktion für ein solches Recht auf Verschonung desgleichen nicht abdeckt.

Aus all dem folgt zwingend, dass ein (wie vom IGH formuliertes) Recht auf Verschonung mit militärischer Gewalt wegen nicht bewiesenen Völkermordes – abgesehen davon, das dieses, was Staaten betrifft, sich aus Artikel IV der Konvention gar nicht ableiten lässt – als das Recht, welches unter den einstweiligen Maßnahmen zu schützen sein sollte, nicht im Zusammenhang mit der anhängigen Sache steht, in der es nach den Ausführungen in der application nur um die Frage geht, ob solcher Völkermord geschah oder nicht.

Wie auch Russland in seinen Bemerkungen zur Klageschrift releviert hat, fehlt es dem IGH in re an Jurisdiktion, was die Erlassung einstweiliger Vorkehrungen anlangt, bzw. (exakter formuliert) sind die von der Ukraine beantragten einstweiligen Vorkehrungen unzulässig, da das sie betreffende Ersuchen (rechtlich) nicht mit der Sache in Verbindung steht!

Die heutige Entscheidung des IGH ist daher formal falsch!

Zumal der IGH laut Artikel 92/1 der UN-Charta the principal judicial organ of the United Nations ist, und Entscheidungen über solche einstweilige Maßnahmen laut Artikel 41/2 des IGH-Statuts auch an den UNSC zuzustellen sind, namentlich damit er sie nach dem Kapitel VII vollstrecke, so nötig, darf gespannt erwartet werden, wie die Sache weitergeht.

Disputes between the Contracting Parties relating to the interpretation, application or fulfilment of the present Convention, including those relating to the responsibility of a State for genocide or for any of the other acts enumer ated in article III, shall be submitted to the International Court of Justice at the request of any of the parties to the dispute.

20220317, 0830

Am oben erzielten Ergebnis können auch die hier noch ergänzend angestellten Überlegungen nichts ändern:

Indem Artikel IX der Konvention die Zuständigkeit für die Klärung der Verantwortlichkeit von Staaten für Volkermord normiert, ohne dass die Konvention hierfür einen expliziten Tatbestand schafft, kann deren bezüglicher Sinn nur darin liegen, dass die allfällige Ahndung solcher Verantwortlichkeit den Regeln der UN-Charta überlassen werden sollte, deren Feststellung aber dem IGH.

Dass die Konvention hier überhaupt Staaten als solche als mögliche Verantwortliche nennt, geht konform mit der von mir erzielten Auslegung des Artikels II der Konvention, wonach Völkermord auch dann vorliegt, wenn er lediglich als Folge eines inkriminierten Verhaltens eingetreten ist, ohne dass dies von der Absicht des Täters umfasst sein hätte müssen; sodass auch ganze Völker (oder eben Staaten) kollektiv für ihn verantwortlich sein können. Diese Auslegung wird nun vom IGH offensichtlich geteilt.

4 Kommentare zu „Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen durch den Internationalen Gerichtshof in der Sache Ukraine gegen Russland, vom 16. März 2022

    1. Krieg ist immer schrecklich und verletzend. Doch der UN-Sicherheitsrat hat 8 Jahre lang zugesehen, wie Kiew das Selbstbestimmungsrecht der Donbass-Russen militärisch gewaltsam mit Füßen getreten hat; sodass Russland einschreiten musste.

      Mich ärgert, dass jetzt alle nur gegen Russland wettern und sich um die Ukrainer sorgen: Für die Donbass-Russen, die dasslebe Leid seit 8 Jahren erdulden, hat niemand ein Wort.

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      1. Richtig, Krieg ist immer schrecklich und verletzend.

        Ihr Argument

        (Doch der UN-Sicherheitsrat hat 8 Jahre lang zugesehen, wie Kiew das Selbstbestimmungsrecht der Donbass-Russen militärisch gewaltsam mit Füßen getreten hat; sodass Russland einschreiten musste).

        Niemand, auf beiden Seiten ist einem Angriff gegen andere verpflichtet.

        Dass Sie sich ärgern, mit Ihren Argumenten, gegen ein Urecht, so wie Sie es darstellen und sich dafür einsetzen und wehren, das ist eine Sache.

        Der gegenwärtige Krieg geht über den Osten, gegen Westen weit hinaus.

        Freundliche Grüße
        Hans Gamma

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