Gedanken zum Budapester Memorandum (1994) im Hinblick auf eine gewollte Annäherung der Ukraine zur NATO

Im Budapester Memorandum vom 5. Dezember 1994 (3007 UNTS 52241) findet sich am Ende deren operativen Punktes 4. eine interessante Phrase; er lautet insgesamt:

In weitgehender Übereinstimmung mit meiner Arbeit: On the concept of aggression after article 8bis of the Rome-Statute, wird hier unmissverständlich anerkannt, dass der bloße Besitz (insbesondere) von Kernwaffen bzw. eine Drohung mit ihnen als deren Gebrauch eine Aggression darstellen kann.

Und im operativen Punkt 5. des Budapester Memorandums wird fortgesetzt, wie folgt:

Indem die drei westlichen NPT-Kernwaffenstaaten, die alle Mitglieder der NATO sind, ihre Atomwaffen auch auf Russland richten und dies durch einen Beitritt der Ukraine zur NATO verschärft würde, ergibt sich aus diesen vertraglichen Bestimmugnen des Budapester Memorandums klar und deutlich ein Verbot solchen Beitritts, unter welcher Bedingung die versprochenen Sicherheitsgarantien standen und stehen.

Das rezente Ansinnen der Ukraine, der NATO beitreten zu wollen, ist eindeutig als Vertragsbruch gegen das Budapester Memorandum aufzufassen bzw. berechtigt Russland gegen sie mit Kernwaffen zu drohen, bzw., was auch geschehen ist, mit militärischen Mitteln diesen Verttragsbruch der Ukraine auszumerzen.


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