Nochmals: Wirtschaftssanktionen versus UN-Gewaltverbot

RESS, Das Handelsembargo, Springer, Berlin (2000), 14, versucht zu argumentieren, dass Wirtschaftssanktionen nicht gegen das Gewaltverbot des Artikels 2/4 UN-Charta verstoßen, weil

  1. in der Präambel der UN-Charta die Rede nur von armed force shall not be used, save in the common interest sei, und
  2. auf der Konferenz von San Francisco ein Änderungsvorschlag Brasiliens (UNCIO VI, 559) dahin, dass in Artikel 2/4 UN-Charta folgender Passus aufgenommen werde: … from the threat or use of force and from the threat or use of economic measures in any manner inconsistent … etc., keine Mehrheit gefunden habe.

Ad 1.:

Die in der bezeichneten Passage der Präambel positiv zur Sprache kommende bewaffnete Gewalt, welche nur im gemeinschaftlichen Interesse angewandt werden soll, besagt überhaupt nichts darüber aus, was unter einem Verbot, Gewalt (namentlich: einschließlich der bewaffneten) anzuwenden, in Artikel 2/4 UN-Charta zu verstehen sei!

Dies auch unter Berücksichtigung des Artikels 41 UN-Charta, auf den sogleich zurückzukommen sein wird.

Ad. 2.:

Angesichts der Tatsache, dass Artikel 41 UN-Charta unter Maßnahmen, welche lediglich den Gebrauch bewaffneter Gewalt nicht einschließen, unbestrittener Maßen auch Wirtschaftssanktionen versteht, welch letztere zwar unter der Androhung solchen Gebrauchs stehen, zunächst aber keinen solchen involvieren, erhellt, dass Artikel 2/4 mit dem allgemeinen Begriff der Gewalt sehr wohl auch die wirtschaftliche meint, welche letztendlich Waffen bewehrte Gewalt inkludiert bzw. solche implizit für den Fall des Verstoßes dagegen androht.

Dass der oben zitierte Vorschlag Brasiliens keine Mehrheit fand, hat seinen Grund somit nicht darin, dass man Wirtschaftssanktionen (oder andere wirtschaftliche Maßnahmen) nicht in den Gewaltbegriff des Artikels 2/4 UN-Charta einschließen wollte, sondern, ganz im Gegenteil, dass sie ohnehin bereits in ihm enthalten sind, inkludieren sie doch regelmäßig die implizite Androhung von Gewalt, weshalb allein sie in der Regel auch tatsächlich wirken.

Fazit ist somit klar und deutlich, dass Wirtschaftssanktionen unter das UN-Gewaltverbot des Artikels 2/4 fallen!


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2 Kommentare zu „Nochmals: Wirtschaftssanktionen versus UN-Gewaltverbot

  1. Nachdem RESS die oben kritisierte Pseudo-Argumentation ausführt, fährt er fort, wie folgt:

    Dass Wirtschaftssanktionen als gewaltfrei gelten (können), habe ich oben widerlegt.

    Dass RESS im zweiten zuvor zitierten Absatz bemerkt, es gebe kein zentrales Gremium, das das Recht durchsetzte, ist eine glatte Lüge: Der UNSC ist genau nach dem Kapitel VII der UN-Charta dazu berufen, das RESS dabei in selben Atemzug tangiert!

    Die Spitze der pseudo-wissenschaftlichen Unverschämtheiten ist aber, dass er danach behauptet, dass der Resolution 2625 (XXV) der UNGA nicht entnommen werden könne, dass diese der Auffassung sei, Wirtschaftssanktionen fielen unter das Gewaltverbot! Denn einer der Erwägungsgründe dieser Resolution lautet:

    Recalling the duty of States to refrain in their international relations from military, political, economic or any other form of coercion aimed against the political independence or territorial integrity of any State,

    Der fett hervorgehobene Teil des Zitats stammt aus Artikel 2/4 UN-Charta und nimmt daher klaren Bezug auf das Gewaltverbot!

    Dass der IGH im Nicaragua Fall dies nicht geprüft habe, heißt noch lange nicht, dass er es verneint hätte.

    Erschreckend ist, welch grob pseudowissenschaftlicher Unfug in einer Beitragsreihe des Max-Planck-Instituts zum Völkerrecht publiziert wird!

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