https://news.un.org/en/story/2026/05/1167555
Was reformiert gehört, ist nicht so sehr die Zahl der Mitglieder des UNSC, sondern das Maß, in dem dessen Verfahrensregeln (der Charta) eingehalten werden. Und damit dies erfolgen kann, sind die Akteure in ihm von Erpressung und anderem Zwang zu befreien, vor allem, indem sie von ihren Regierungen gemäß Artikel 28/1 der Charta unabhängig gestellt werden, was bedeuten soll, dass sie nur ihrem Gewissen und dem Recht, sowie im Nachhinein ihren Parlamenten zum Rechenschaft ablegenden Bericht verpflichtet sind.
Ferner gehören die Regeln des Artikels 27 der Charta implementiert, was bislang und seit Jahrzehnten nicht oder kaum geschehen ist. Wenn Permanente Mitglieder von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen sind, weil sie party to the dispute sind, gibt es keinen Veto-Missbrauch.
Und die Kompetenz, des UNSC, den Streitparteien aufzutragen, vor den IGH zu ziehen, hat Charta-konform als autoritativ und obligatorisch angesehen zu werden (Artikel 25 der Charta), weshalb allenfalls der Gerichtshof personell aufzustocken ist.
Sehr viel mehr ist nicht zu tun, um die UNO (wieder) zu dem zu machen, was sie sein soll: Das regulative und exekutive Dach der internationalen Gemeinschaft.
Wie ich schon vor vielen Jahren konstatiert habe, besteht ein gravierendes Merkmal des Systems des globalen Hochverrats darin, dass die gepeinigte Intelligenzija zwar, vernünftige und legitime Regelwerke zu textieren, bewerkstelligen kann, die dann aber die zuständigen Akteure nur verstümmelt oder gar nicht implementieren; solange, bis der Sack birst und Reformgeschrei laut wird, das regelmäßig so tut, als sei das Regelwerk schuld und nicht dessen mangelhafte Anwendung, denn andernfalls müssten ja Köpfe rollen, und das will der Hochverrat vermeiden, weil sich sonst niemand mehr fände, der sich für die Bühnenrollen zur Verfügung stellt.
Auch das muss aufhören!
Wenn die oben aufgezählten Punkte der vollziehenden Korrektur beherzigt würden, gewänne auch das Gewicht der Stimmen der Nicht-Ständigen Mitglieder an Substanz, welch letztere ja besonders nach geografischen Gesichtspunkten der Ausgewogenheit bestellt werden, und eine Vermehrung der Ständigen durch Hinzuziehen von Afrika und Südamerika bzw. additiv Asien erübrigte sich weitgehend.
Eine Weiterführung der sogenannten Reformdiskussion, die an diesen Fakten vorbeigeht, bedeutete perpetuierte Lähmung der UNO-Gremien und zöge sich unnötig in die Länge, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin keine Zustimmung der 5 Vetomächte zu satzungs-legislativen Änderungen zu haben sein würde, wenn diese ihre Position dezimierten.
Die rein exekutiven Änderungen aber, ließen sich durch beherztes Auftreten der jeweiligen Präsidentschaft des UNSC erzielen, wären also nicht vom Veto abhängig.
Ständige Vertreter in der UNO haben verfassungsrechtlich Regierungsqualität zu haben, was sich, wie gesagt, vor allem aus 28/1 ergibt und vom UNSC in einer seiner allerersten Fälle (der russischen Truppen im Iran nach dem Ende des WKII), wie schon vor Jahren aufgezeigt, in eben diese Richtung praktiziert wurde.
Dieses Detail ist national-verfassungsrechtlich zu lösen, was allenfalls durch eine Resolution der UNGA angestoßen werden könnte.
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Dass a party to a dispute in Artikel 27/3 UN-Charta tatsächlich jedweden, also auch einen solchen Streit meint, der nicht Verfahrensgegenstand des UNSC ist, erhellt eo ipso aus dem Umstand, dass diese, erst auf der Konferenz von Jalta entworfene Phrase Gesetz wurde, obwohl im Entwurf von Dumbarton Oaks des nachmaligen Artikels 32 der Charta die Formel a party to a dispute under consideration by the Security Council verwendet wurde.
Dies zeigt den Unterschied der Bedeutungen der beiden Klauseln deutlich auf und bedarf somit keiner darüber hinausgehenden Interpretation! Somit kommt es auf die etwa bei ZIMMERMANN in SIMMA et. al., UN-Charter Commentary(4), Art. 27, MN 235 hervorgehobenen Umstände, die etwas anderes belegen sollten, gar nicht an!
Dieses Ergebnis steht in vollem Einklang mit dem Zweck und den Prinzipien der UN-Charta, an welchen deren Bedeutung hängt, und weist in die unmittelbar angestrebte Periode der Beschaffenheit der internationalen Gemeinschaft, da politische und schon gar rechtliche Streitereien nicht mehr üblich sind, weil die Grundsätze der freundschaftlichen Beziehungen ernst genommen werden.
Ein Mitglied des UNSC, das in irgendeinen internationalen Streit verwickelt ist, zeugt daher zumindest prima Vista davon, dass es diesen Grundsatz nicht einhält, was Grund genug sein soll, es vom Stimmrecht im erhabenen Gremium des UNSC auszuschließen, selbst, wenn, was ja in einem frühen Stadium des Streit oft gar nicht erkennbar ist, es die im Recht befindliche Partei sein sollte. Es geht nämlich überhaupt nicht an, dass Rabauken und bullying parties, in deren Vorgarten die internationalen Streitigkeiten sprießen wie die Radieschen, im UNSC über den Weltfrieden abstimmen sollen.
Und weil, wie andernorts bereits hinlänglich dargelegt, die Sachlage bei Entscheidungen des UNSC über Chapter VII-Agenda keine andere, sondern, im Gegenteil, eine in diese Richtung des Schutzes der Entscheidungsfindung im UNSC noch bedürftigere ist, muss hier ein Größenschluss dahin angezeigt sein, wonach dieser Stimmenausschluss erst recht innerhalb des Chapter VII gelten muss:
Es wäre schlechterdings absurd, ein Mitglied des UNSC über die Frage abstimmen zu lassen, ob gegen es selbst Zwangsmaßnahmen angewandt werden sollen, weil es (unter Ausschluss seines Stimmrechts) nach Chapter VI beschlossene Regelungen nicht befolgt. Absurde Ergebnisse von Wortlauten eines Vertrags sind aber auszuschließen, weshalb in diesem Fall das interpretative Werkzeug der Conclusio argumento a minore ad maius zum Zug kommen muss.
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In einem obiter dictum tat der IGH 1971, in seiner Namibia betreffenden advisory opinion kund, was folgt:
Unter den gegenwärtig gegebenen Umständen des Zwanges gegen Ständige Vertreter im UNSC kann dieser Sicht nicht uneingeschränkt gefolgt werden.
In Fällen, da insbesondere eine Vetomacht, die an sich evidenter Maßen party to a disput wäre, sich nicht ihres Stimmrechts enthält und ein Veto einlegt, was den abgestimmten Resolutionsentwurf zu Fall bringt, ist kein sachlicher Grund erkennbar, aus dem nicht die Auffassung vertreten werden sollte, dass dann, selbst wenn der UNSC die vom IGH verlangten verfahrensrechtlichen Beschlüsse nicht gefasst hat, das eingelegte Veto zu ignorieren und präsumtiv davon auszugehen ist, dass die Resolution verabschiedet wurde.
Die rigorose Haltung des IGH findet im positiven Recht keine Grundlage! Von Organen internationaler Organisationen begangene Verfahrensfehler dürfen nicht dazu führen, dass sehenden Auges materielles Recht vom selben Organ mit Füßen getreten wird!
Vielmehr hat das Präsidium des UNSC, selbst dann, wenn diese verfahrensrechtlichen Beschlüsse unterbleiben (nicht aber, wenn sie rücksichtlich der Bedingung nach Artikel 27/3 UN-Charta negativ ausfallen), dies korrigierend, bei seiner deklaratorischen Feststellung, ob der Entwurf angenommen ist, diese evidenter Parteistellung dergestalt zu berücksichtigen; was in gewohnheitsrechtlichen Auffassungen von den Pflichten der Präsidentschaft eines mehrköpfigen Gremiums Deckung findet!
Auch kann gesagt werden, dass die Provisional Rules of Procedure des UNSC, die solch eine Kompetenz des Präsidenten nicht ausdrücklich vorsehen, insoweit nichtig sind, weil das satzungsgemäße Verfahrensrecht eine solche gebietet.
Immerhin aber sieht Regel 19 dieser Provisional Rules vor, dass der Präsident unabhängig vom (gesamten) Council diesem (anders als bei der Vertretung nach außen: aus eigener Macht) vorsitzt:
worin zum Ausdruck kommt, dass ihm sämtliche Kompetenzen zustehen, die einem Präsidenten üblicherweise zustehen. Und dazu zählt gewiss auch jene, vom Gremium begangene Fehler (insbesondere Unterlassungen) in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten, so dies möglich ist, zu korrigieren, wenn es um die Beurteilung davon abhängiger Gültigkeit von Sachentscheidungen geht.
Das habe ich gemeint, als ich oben von einem beherzten Vorgehen der Präsidentschaft des UNSC gesprochen habe.
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Den auch aus Regel 19 inhärent resultierenden Grundsatz, wonach Verfahrensfehler materielles Recht nicht kürzen dürfen, fortgedacht, muss dasselbe oben erzielte Ergebnis der Gültigkeit einer Resolution, die von einem unzulässigen Veto betroffen ist, auch dann gelten, wenn auch der Präsident diesen zuvor erörterten Pflichten zur Korrektur nicht nachkommt.
Denn es kann, vor allem in Zeiten wie diesen, wo Zwang gegen die Vertreter in solchen Gremien geübt wird, nicht angehen, dass dieser obsiegt! Das hat als Ergebnis angesehen zu werden, das nach anerkannten Regeln der Vertragsauslegung als verpönt zu gelten hat!
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