Corrigendum zur Frage der Rechtmäßigkeit der Inhaberschaft des Stuhls Petri durch Franziskus

Hier habe ich dargelegt, dass Benedikts XVI. Verzichtserklärung aus 2013 von äußerst zweifelhafter Rechtswirksamkeit ist.

Siehe auch meinen Artikel auf Telegraph: https://telegra.ph/%C3%9Cberlegungen-zum-Datum-des-Inkrafttretens-des-CIC-1983-im-Hinblick-auf-die-Frage-der-Anwendbarkeit-welcher-Bestimmungen-des-CIC–04-12

Nach 12 Jahren weiterer Studien und Recherchen komme ich zum Schluss, dass aus der Feststellung, wonach die genannte Verzichtserklärung rechtsungültig war bzw. ist, nicht gefolgert werden darf, dass Franziskus jedenfalls unrechtmäßig auf dem Stuhl Petri säße.

Dies deshalb, weil die evidente Intention Benedikts XVI., durch die Unrechtmäßigkeit seiner Verzichtserklärung das Kirchenrecht dahin mit zu prägen, dass sein Nachfolger nur dann als unrechtmäßig gelten solle, wenn er im Amte oder im Dienste fehlt, bei solcher Beurteilung zu berücksichtigen ist.

Die im Titel dieses Beitrags gestellt Frage ist daher untrennbar mit einer Beurteilung des Wirkens Franziskus‘ in den neuralgischen Themen der Kirche unserer Zeit verbunden.

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