Weitere frühe Vorarbeiten der UNGA betreffs einer mit dem „Area“ der UNCLOS bestimmten neuen wirtschaftlichen Weltordnung

In ihrer Resolution 3201(S-VI), Declaration on the Establishment of a New International Economic Order, vom 1. Mai 1974, gab die UNGA eine bezügliche Erklärung ab, aus der hier wie folgt kommentierend auszugsweise zitiert werden soll, um darzutun, dass damit (und mit der zugleich angenommenen A/RES/3202(S-VI), Programme of Action on the establishment of a New International Economic Order) die Grundlage für eine Auslegung des Area der UNCLOS als auch das trockene Land des Planeten (und dessen Ressourcen) umfassend gelegt wurde:

An den hier kritisierten Umständen, die auf die Imbalance des Welthandels und somit jene der sozialen Entwicklung direkt einwirken, hat sich bis heute nichts Wesentliches geändert.

Die orange Hervorhebung soll mit jener unten, bei Punkt 4(a) noch näher erörtert werden.

Auch die hier dargestellten Zusammenhänge und Wirkungen haben an Aktualität nichts eingebüßt.

Im Mittelteil des Punktes 3. ist die Einheit der Weltwirtschaft und mit ihr der international community angesprochen, welche auch die Unentgeltlichkeit des Bezugs und der Einlösung der SDRs des IMF rechtfertigt.

Indem im oben zitierten Punkt 1. ausdrücklich die Rede von Völkern (Ethnien) und Nationen ([bisweilen auch mehrere] Ethnien ein und desselben Staates) ist, während es hier nur all peoples heißt, erhellt, dass damit in der Tat die Ethnien des Planeten gemeint sind, sodass einer vollständigen Selbstbestimmung eines jeden Volks das Wort geredet ist; was freilich zu einer Vielzahl von neuen Staaten führt, die allesamt unter dem Dach der UNO organisiert und betreffs ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten der ISA unterstellt sein sollen.

Das Prinzip der Kollektivität in Sachen Entscheidung über wirtschaftliche Probleme der Welt ist im ISA-Regime verwirklicht, indem die Assembly als generelles Hauptorgan alle Mitglieder der UNCLOS umfasst und ihnen Sitz und Stimme gibt. Dabei sorgt das Enterprise für die Befriedigung der besonderen Interessen der sich entwickelnden Länder.

Der Wortlaut der litera (e) lässt dem Verständnis Raum, wonach mit its natural ressources jene gemeint sind, deren Erforschung, Ausbeutung und Nutzung dem Staat durch die Bewilligung des plan of work seitens der ISA zugeteilt worden sind; während alle Staaten kollektiv die rechtliche Macht über den Planeten und seine Ressourcen innehaben.

Das genannte Enterprise sorgt u. a. auch dafür, dass die sich entwickelnden Länder für deren Jahrhunderte lange Ausbeutung entschädigt werden und ein bezüglicher Interessenausgleich vorgenommen wird.

Dass litera (g) am Ende von der zu unterbleibenden Beeinträchtigung der Souveränität der Gaststaaten spricht, legt nahe, dass (auch) die Sitzstaaten der transnationalen Unternehmen verpflichtet sein sollen, solche Regeln und Überwachung vorzukehren.

Dass in litera (h) orange hervorgehobene regain räumt mit der grässlich stupiden Mär auf, dass insbesondere die Völker Afrikas gleichsam zu keinen ökonomischen Aktivitäten taugten: denn die Rede ist vom Wiedergewinnen, was zugleich auf die kulturell zerstörerische Kolonisation durch die Industriestaaten hinweist.

Litera (i) ist aufgrund ihrer breiten Textierung auch auf die heutigen, bereits „in die Unabhängigkeit entlassenen“ Entwicklungsländer anwendbar, worauf desgleichen das Enterprise Bedacht nimmt.

Auch der Inhalt der litera (j) ist im ISA-Regime ausführlich reglementiert.

Die bevorzugende und nicht-reziproke Behandlung, die in litera (n) rücksichtlich sich entwickelnder Länder eingefordert wird, spiegelt sich im Hof der einer rechtskonformen Auslegung des like im Artikel 1 GATT 1994 unterzogenen Bedeutung wider.

Auch die Inhalte der literae (o) und (p) weisen auf die zuvor angesprochene Einheit der internationalen Gemeinschaft hin, an deren Errungenschaften teilzuhaben, ein jedes Volk berechtigt ist, haben doch insbesondere auch die sich entwickelnden Länder durch Enthaltsamkeit und Duldung all der Unterdrückung zu der technologischen Entwicklung beigetragen.

In Konformität mit Artikel 26 UN-Charta legt litera (r) fest, dass Ressourcen ausschließlich in die Entwicklung fließen sollen, was von der Waffenproduktion nicht behauptet werden kann, hindert sie doch durch von ihr ausgehende Unterdrückung jedwede Entwicklung und fördert sie doch nachgerade die Degeneration.

Die in der Literatur bisweilen vertretene Ansicht, die Bemühungen der UNGA aus 1974 um eine neue wirtschaftliche Weltordnung seien im Sand verlaufen, ist daher Lügen zu strafen.

Die Einbeziehung des trocken liegenden Landes und seiner Ressourcen in den Begriff des Area nach UNCLOS ist völkerrechtliches Programm seit dem WK II stets gewesen und im Übrigen geltendes Recht, wie ich hier gezeigt habe.

Was die oben angesprochene Einheit der Volkswirtschaften der internationalen Gemeinschaft anlangt hat die UNGA übrigens bereits in ihrer Resolution 2626(XXV), International Development Strategy for the Second United Nations Development Decade, vom 24. Oktober 1970, eine ähnliche und sogar noch präzisere Anmerkung getroffen:


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