Wie ich bereits hier:
ausgeführt habe, unterliegen Haftbefehle des ICC der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 50 Absatz 1 des ICC-Statuts, der da lautet:

Zitierter Artikel 50 lässt offen, worauf sich das fundamental beziehen soll: ob auf Völkerrechtsfragen von allgemeinem Interesse der Rechtswissenschaft, oder auf die Interessen des Angeklagten bzw. auf das ihn betreffende Verfahren.
TOLBERT/KARAGIANNAKIS, in: TRIFFTERER, ICC-Statut-Kommentar, sind offenbar der ersteren Auffassung. Doch diese ist in ihrer Ausschließlichkeit unzutreffend.

Von wem das (farblich markierte) Statement behauptet wird, sagen sie freilich nicht. Offenbar vom globalen Hochverrat.
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