Zur Frage der Veröffentlichungspflicht von Haftbefehlen des ICC nach dessen Statut

Wie ich bereits hier:

ausgeführt habe, unterliegen Haftbefehle des ICC der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 50 Absatz 1 des ICC-Statuts, der da lautet:

Zitierter Artikel 50 lässt offen, worauf sich das fundamental beziehen soll: ob auf Völkerrechtsfragen von allgemeinem Interesse der Rechtswissenschaft, oder auf die Interessen des Angeklagten bzw. auf das ihn betreffende Verfahren.

TOLBERT/KARAGIANNAKIS, in: TRIFFTERER, ICC-Statut-Kommentar, sind offenbar der ersteren Auffassung. Doch diese ist in ihrer Ausschließlichkeit unzutreffend.

Von wem das (farblich markierte) Statement behauptet wird, sagen sie freilich nicht. Offenbar vom globalen Hochverrat.


Entdecke mehr von Arthur's Law Space

Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.

Kommentar verfassen

Entdecke mehr von Arthur's Law Space

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen