An der Verhandlung, Abfassung, Annahme und Unterzeichnung des New-Start-Vertrags (2010) waren ausschließlich die USA und die Russische Föderation beteiligt. Demgegenüber lautet Artikel VI NPT, wie folgt:
Each of the Parties to the Treaty undertakes to pursue negotiations in good faith on effective measures relating to cessation of the nuclear arms race at an early date and to nuclear disarmament, and on a treaty on general and complete disarmament under strict and effective international control.
Unschwer erkennbar ergibt sich somit, dass an den Verhandlungen des genannten New-START-Vertrags, als eines Abkommens zur Beschränkung der nuklearen Wettrüstung und teilweisen Abrüstung, alle NPT-Parteien, auch die NKWS, teilhaben hätten müssen.
Das hat seinen Grund darin, dass alle Nationen dieser Welt theoretisch mitverantwortlich sind für die Voraussetzungen und Bedingungen sowie Gründe, unter, und aus, welchen der Verlauf des nuklearen Wettrüstens zu bestimmen sei; denn wir andernorts gezeigt, besitzen zumindest die USA, und – mutmaßlich als deren Pfandnehmer – auch die Russische Föderation deren Kernwaffen im Namen der UNO, sodass deren abschreckende Wirkung, soweit sie Schutz bieten soll, allen Völkern, namentlich deren Aufrechten unter ihnen Bevölkerungen zugute kommen soll, sodass alle bei der Beseitigung derselben mitzureden haben.
Dass für die in den verschiedenen Nationen vorherrschenden sozialen Bedingungen vielfach vorwiegend der politische Nordwesten verantwortlich ist, kann daran nicht nur nichts ändern, sondern dies lediglich in seiner Notwendigkeit bestätigen.
Nichts anderes gilt nun für Verhandlungen zur nuklearen und zur allgemeinen (konventionellen) Abrüstung, die alle beide unter einem zusammen mit jenen zur Begrenzung der Wettrüstung stattzufinden haben! So der Wortlaut des Artikels VI NPT, wenn er in einem Atemzug von allen drei Gegenständen der Verhandlungen spricht, die von allen Parteien des NPT zu verfolgen seien.
Auch dieses Junktimieren der drei Verhandlungsgegenstände ergibt Sinn, beachtet man, dass der Zeitpunkt bzw. die Phase, während welcher nukleare Abrüstung geschehen soll, direkten Einfluss auf die Maßnahmen zur Begrenzung der Wettrüstung, die bis dahin stattzuhaben habe, nehmen wird, und dasselbe für deren Verhältnis zur allgemeinen (konventionellen) Abrüstung gilt.
Was diesbezüglich in den bekannten, nun allesamt nicht mehr geltenden Verträgen bisher geschah, trägt dem mitnichten Rechnung.