Siehe zunächst zu den Ursachen und seinen rechtlichen Beurteilungen im Hinblick darauf, wer in diesem Konflikt im Recht ist, meine Arbeit hier.
Ferner zu Artikel 106 UN-Charta, unter welchem Russlands Militärische Sonderoperation ausgeführt wird, bzw. zur Moskauer Vier-Mächte-Erklärung von 1943 meine Arbeit hier.
Zutreffend von Artikel 106 UN-Charta und davon ausgehend, dass Russland als Alleinstreiter unter den 5 Ständigen Mitgliedern des UNSC in diesem Konflikt im Namen der UNO gehandelt hat bzw. handelt, ist unangebracht, dass die USA nunmehr zur Diskussion, ja sogar Modifikation, ihres 28-Punkte-Plans Europa herangezogen hat, welches in hohem Grade befangen ist, kolportiert es doch von Anbeginn dieses Konfliktes an völkerrechtswidrig eine Schuld Russlands als Aggressorin.
Entscheidungsbefugt nach Artikel 106 UN-Charta sind einzig die 5 Ständigen Mitglieder des UNSC, ausgenommen jene, die, wie gesagt, befangen sind, und von den 5 ausgewählte weitere Mitglieder der internationalen Gemeinschaft unter deren Ägide, wobei das Hauptgewicht betreffs der Bestimmung der Bedingungen für eine Beendigung der Russischen Operation auf Russland lastet!
Was Rüstungsbeschränkungen Kiews angeht, ist klar zu machen, dass die Umsetzung des Artikels 26 (und 43) UN-Charta nunmehr mit höchster Energie und Akribie angegangen werden wird, wobei der Ukraine eine Frist an die Hand zu geben ist, binnen welcher diese Umsetzung bewerkstelligt zu sein hat, andernfalls die Verpflichtung der Ukraine aus solcher Beschränkung hinwegfallen soll; dies selbstredend nur, wenn sie der ebenso festzuschreibenden Bedingung nachhaltig nachkommt, ihre neo-nazistischen Straftäter dingfest zu machen und strafrechtlich zu verfolgen, soweit dies der ICC nicht tun sollte.
Zur genannten Umsetzung der Abrüstung nach Artikel 26 UN-Charta gehört freilich auch die Auflösung der NATO. Korrigierend zu früheren Stellungnahmen muss hier erwähnt werden, dass die NATO selbst dann, wenn sie nur gegen den inneren Feind ausgerichtet wäre, unter Artikel 53 UN-Charta keine Existenzberechtigung hat, weil dieser innere Feind bereits neo-nazistisch dominiert und daher von internationaler Gefahr ist.
Sollten sich die UNSC-3 nicht einigen, ist die Sache dem UNSC (bzw. in weiterer Folge von diesem nach United for Peace der UNGA) vorzulegen, in dessen Abstimmung Artikel 27/3 UN-Charta penibel Anwendung zu finden hat; wobei, wie andernorts bereits erklärt, Russland allein wegen seiner Sonderoperation, die ja im Namen der UN erfolgt, nicht als Partei aufzufassen ist!