Nachdem ich hier bereits Grundlegendes zur Neutralität Österreichs erklärt habe, finde ich nach neuerlichen eingehenden Überlegungen dazu, was folgt, (teilweise korrigierend) nachzutragen:
Wenn es im Neutralitätsgesetz ausdrücklich heißt, dass diese zum Zweck der Behauptung der (gemeint wohl: politischen) Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der Unverletzlichkeit seines Gebietes angenommen wird, dann kann ersteres bei tieferreichenden Folgerungen für die mögliche Praxis nur bedeuten, dass Österreich damit implizit auch die (an sich ohnehin logische) Pflicht übernommen bzw. vielmehr bekräftigt hat, seine Außenpolitik ausschließlich gemäß geltendem Völkerrecht auszurichten.
Nur dies könnte in einer idealtypisch gedachten Welt auch Garant dafür sein, dass das Erlangen des zweiten genannten Zwecks, eines Gebiet zu schützen, erhofft werden könnte, will heißen, dass keine andere Macht einen Angriff auf eine Nation wagte, die dem Recht treu verbunden ist.
Diese Auffassung der Neutralität, mithin des „Keiner-von-beiden-Seins„, trägt in weiterer Folge ihr Verständnis dahin auf, dieser erklärenden deutschen Phrase ein: sondern dahin hinzuzufügen, dass man eben nur dem Völkerrecht verpflichtet sei, und dieses verpflichtet (schon mit VATTEL, und erst Recht seit Inkrafttreten der UN-Charta) jede rechtschaffene Nation, in militärisch ausgetragenen Konflikten auf der Seite dessen zu stehen, der im Recht ist.
Wer dies im konkreten Einzelfall sei, hat der UNSC zu bestimmen, womit betreffs des weiteren Prozedere auf die oben verlinkten Ausführungen verwiesen werden kann.
Wird der UNSC (oder die UNGA) aber nicht tätig, oder kann er nicht tätig werden, weil die Artikel-43-Abkommen nicht bestehen, so stellt sich die Frage nach dem völkerrechtskonformen Verhalten eines dauernd Neutralen rücksichtlich eines Szenarios nach Artikel 106 UN-Charta.
Müßig und jedenfalls in höchstem Maße komplex ist die Frage, ob Artikel 106 von den 5 Ständigen UNSC-Mitgliedern tatsächlich missbräuchlich angewandt wird. So heißt es nämlich in Artikel 43/3 UN-Charta ausdrücklich, dass die agreement or agreements shall be negotiated as soon as possible on the initiative of the Security Council. Wann das Ausverhandeln möglich sei, hängt meines Erachtens nicht nur von erfolgter Abrüstung nach Artikel 26 UN-Charta, sondern auch davon ab, wie psychosozial gesund, also politisch reif die Mitglieder der UNO sind, die Verantwortung für eigene Militärs de facto zu tragen. Selbstredend haben auf diesen Grad der Reife auch die 5 Ständigen sowie alle anderen Industriestaaten erheblichen Einfluss, was, die Sache zu entwirren, nicht gerade leichter macht.
Als Prämisse einmal davon ausgegangen, dass Artikel 106 zu Recht angezogen würde, weil nämlich (1) nicht in der Verantwortung der 5 Ständigen liege, dass es die 43-Abkommen noch nicht gibt, und (2) der damit bedachte Delinquent tatsächlich schuldig ist, steht nach dem oben Gesagten, der Annahme einer Pflicht Österreichs nichts entgegen, auch hier auf der Seite der aus den 5 Ständigen Tätigen zu sein.
Liegt aber, in die eine (1) oder in die andere (2) Richtung, Rechtsmissbrauch dieser Tätigen vor, so hat Österreich im Falle (1) indes gleichwohl auf der Seite der Tätigen zu stehen, im Falle (2) aber auf jener des zu Unrecht Verfolgten.
Wie dieser Beistand im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist eine Frage der angestrebten Erfüllung der beiden oben genannten Zwecke der Neutralität: sich mit ein paar Soldaten und unzulänglichem Gerät gegen hochgerüstete Rechtsbrecher zu stellen, kann eines politische Unabhängigkeit und territoriale Unverletzlichkeit nur zu Fall bringen, sodass Österreich hier das Recht auf Zurückhaltung einzuräumen wäre; was aber allenthalben Platz greifen könnte, ist das Beziehen eines klaren rechtlichen Standpunktes betreffs der Beurteilung, wer im Recht ist und wer nicht, und die politische Kommunikation desselben.
Dasselbe im Rahmen der GASP zu tun, ist Österreich zufolge der auch dort mit einem militärischen Einschreiten verbundenen Risiken für die beiden Zwecke der Neutralität zufolge der GASP-Klausel, die darauf Rücksicht nimmt, nicht verpflichtet, noch ist ihm aber auch verboten, militärischen Beistand zu leisten.
Im Ergebnis erweist sich die Begrifflichkeit der Neutralität als einigermaßen paradox, was aber mit der Abkehr vom Krieg (im vor-revolutionären Sinne) und der kollektiven Wahrung der Sicherheit nach UN-Charta, deren uneingeschränkter Teil Österreich ist, erklärt werden kann.
Nützlich könnte hier auch noch sein, einen Blick auf die Begrifflichkeit der zwei Seiten (eines militärisch ausgetragenen völkerrechtlichen Konflikts) zu werfen:
In meinem als bekannt vorausgesetzten Schriftsatz nach Straßburg aus 2016 habe ich die hispano-marokkanischen Konventionen aus dem 17. und 18. Jahrhundert erörtert, wo auch die Rede davon ist, dass der marokkanische Kaiser jenseits der beiden Ufer des Flusses Non keine Jurisdiktion habe, was ich als Metapher dahin verstand, dass der Urozean niemanden zu fragen braucht, wenn er über seine Ufer treten will.
Spätestens in der Suez-Konvention aus 1888 finden wir erneut dieses Bild der beiden Ufer; und sodann abermals im Pachtvertrag zwischen dem Deutschen Reich und China betreffend Kiautschou aus 1898. Es kann freilich auch für die Bipolarität stehen, die unseren Planeten in sozialer Hinsicht überzogen hat, seit die Hyperintelligenz der Menschheit gewahr wurde, dass sie rund ist und sich dreht: wie lange noch?, war nämlich die Frage, die sich daran so horrend anschloss.
Unter diesen Aspekten kann im Ernstfall einige Schwierigkeiten aufwerfen, ein Urteil über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit der Teilnehmer an militärischen Auseinandersetzungen zu fällen.
Nicht zuletzt diese Erkenntnis verhieß die Wohltat der UN-Charta, die gütliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (Briand-Kellogg folgend) ins Zentrum außenpolitischer Aktivität zu stellen.
Wo dies nicht möglich ist bzw. nicht erzielt wird, werden Gesichtspunkte ausschlaggebend sein, wie der Schutz des Überlebens der Menschheit als Ganzen, mithin der Schutz des Klimasystems, soweit er in der Kompetenz des Menschen liegt, also nachhaltiges Wirtschaften und die Akzeptanz gegenüber den Menschenrechten.
An dieser Stelle sei jedoch abermals darauf hingewiesen, dass Resolutionen des UNSC verbindlich sind und auch den Gang zum IGH dort vorschreiben können, wo der gegenständliche Streit droht, Frieden und Sicherheit zu gefährden.
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