NACHSATZ:
Aufgrund der Vorrangigkeit, welche der unparteiisch eröffneten Möglichkeit, in Organen der UNO mitzuwirken, gegenüber nationalen Interessen des Sitzstaates aufgrund Artikel 105/2 UN-Charta zuzukommen hat, sollte sich eine Regelung der Visafrage im UN-US-Sitzabkommen darauf beschränken, den Repräsentanten dazu zu verpflichten, die kürzest mögliche Transitroute vom Einreiseflughafen zu den Headquarters der UNO zu wählen und davon nicht abzuweichen, sich also, von dieser Transitfahrt abgesehen, ausschließlich auf UN-Gebiet aufzuhalten.

Dass dies geeignete Einrichtungen der UNO voraussetzte, die der Logis der Repräsentanten dienen, versteht sich von selbst.