Zur Unzulässigkeit einer Erklärung non grata des UNSG, nach der „Convention on the Privileges and Immunities of the United Nations“

Vorauszuschicken ist, dass die diplomatenrechtliche Erklärung non grata ihrer Natur nach kein (einschränkender) Bestandteil der Privilegien eines diplomatischen Vertreters, sondern deren rechtlich eigenständige Ablehnung im Einzelfall ist; weshalb sie, soll sie greifen, einer gewohnheitsrechtlichen oder positivrechtlichen Normierung bedarf, wie sie etwa, betreffs des diplomatischen Verkehrs zwischen Staaten, in der hier aber nicht anwendbaren Wiener Diplomatenrechtskonvention, in deren Artikel 9, vorgesehen ist:

Um es vorwegzunehmen: eine solche fehlt in der im Titel dieser Arbeit genannten Konvention. Im Einzelnen:

Artikel 105 UN-Charta lautet:

In dessen Absatz 2 werden Offiziellen der UNO Privilegien zuerkannt, wie sie zur unabhängigen Vollziehung ihrer, im Zusammenhang mit der UNO stehenden, Funktionen notwendig sind. Dazu zählt zweifelsfrei auch das Recht, sich in Mitgliedstaaten zu bewegen, also in diese einzureisen und sich dort aufzuhalten, wenn dies solche Funktionen erfordern.

Artikel 99 UN-Charta zum Beispiel räumt dem UNSG die Kompetenz ein, dem UNSC Sachverhalte zu unterbreiten, die seiner Auffassung nach den Weltfrieden gefährden. Dieser Kompetenz ist ohne jeden Zweifel eine gewisse Untersuchungszuständigkeit inhärent, die auch die Anwesenheit vor Ort, also in einem Mitgliedstaat bedingen kann.

Betreffs der Regelung der Privilegien der Offiziellen der UNO, nach Artikel 105/3 UN-Charta, hat die UNGA den darin vorgesehenen Weg gewählt, eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten abzugeben, was im Anhang zur A/RES/22(I) mit der im Titel zitierten Konvention geschehen ist.

Darin heißt es u. a.:

[…]

Insbesondere aus den zitierten Artikeln 19 und 27 ergibt sich, dass der UNSG, was, wie gezeigt, schon aus Artikel 105 UN-Charta folgt, das Recht zur Einreise, das im laissez-passer verbrieft ist, hat; eine Bezugnahme auf, diplomatischen Vertretern nach dem Völkerrecht zustehende, Privilegien, wie ebendort ermöglichend normiert, ist somit gar nicht notwendig.

Ein Recht des betreffenden Mitgliedstaates, den UNSG personam non gratam zu erklären, ist dabei nicht nur nicht vorgesehen, sondern liefe auch fundamentalen Interessen der UNO und der internationalen Gemeinschaft zuwider.

Das genannte Recht wird von jedem Mitgliedstaat im Zuge seiner Antragstellung um Aufnahme in die Organisation implizit anerkannt (Artikel 4/1 UN-Charta).

Die seitens der Entität Israel abgegebene Erklärung des UNSG, SE António Guterres, als personae non gratae ist daher, abgesehen von Maßregelungen, die sie dieser Entität gegenüber nach sich zu ziehen hätte, unzulässig und rechtlich wirkungslos.

Siehe dazu auch schon:

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