Die russo-britische Allianz mit dem Iran aus 1942

Am 29. Januar 1942 schlossen die UdSSR und das UK (als Verbündete Staaten) mit dem Iran ein Abkommen, aus dem im Folgenden auszugsweise kommentierend zitiert wird:

Wie unten bei Artikel 5 sichtbar werden wird, entsprach das Hinausschieben des Friedensschlusses mit Deutschland mit Rücksicht auf die Artikel 106 und 107 UN-Charta einem Plan (zumindest) der West-Alliierten. Dies und die nachmaligen historischen Fakten lassen den Schluss zu, dass die Vereinten Nationen aus der letzteren Sicht (zumindest für den Zeitraum der Transition) nur dazu eingerichtet wurden, die vormaligen Gegner, gestützt auf die UN-Politik des Gewaltverbotes, wirtschaftlich auszubeuten. Dies setzte voraus, dass Kautelen eingerichtet würden.

Im Hinblick desgleichen auf Artikel 5, und auch auf Artikel 9, kann aus diesem Artikel 1 das Vorhaben herausgelesen werden, Iran zu einer solchen Kautel zu machen; was Anfeindungen aus den eigenen Reihen des Westens wahrscheinlich machte, sodass sein ausdrücklicher Schutz durch mächtige Prätendenten der Vereinten Nationen angezeigt war, wozu das Bündnis nach Artikel 2 geschlossen wurde.

Dieses Bündnis bestand, zufolge des erwähnten Aufschubes bzw. der unten zu erörternden Regelungen in den Beilagen 1 und 3 zu dieser Allianz bis zum Friedensschluss mit allen Achsenmächten und deren Assoziierten.

Dass hier, im Artikel 1 und im folgenden Artikel 3, je die Rede von einer gemeinschaftlichen und separaten Verpflichtung der beiden Verbündeten Staaten ist, stellt auch einen Garanten dafür dar, dass, nach dem Kalten Krieg, wieder eine vollkommene politische und völkerrechtlich-diplomatische Rekonvaleszenz der Beziehungen zwischen den vormaligen Polen hergestellt werde, also dafür, dass die Bipolarität überwunden werde.

Der vorgenannte Schutz Irans wurde hier durch eine Verteidigungspflicht bewehrt und bestimmt, dass Iran dazu selbst beitragen müsse: mit seinen Streitkräften (sic!) allerdings nur im eigenen Inneren; woraus zu schließen ist, dass dem Iran innenpolitische Maßnahmen abverlangt wurden, die innere Verteidigung gegen Bürgerkrieg und Aufstand notwendig machten.

Zufolge des Friedens aus 1727 mit dem Osmanischen Reich zählte aber auch der arabische Raum zu solchem Inneren, sodass Hizbullah und Hamas (wie dort erörtert) zu Recht gleichsam Iranisch sind.

Siehe auch Absatz (iii) dieses Artikels, der auf die Folgen zu erwartender Sanktionen gegen Iran abstellt. Damit im direkten Einklang steht auch die im Absatz (ii)(d) vorgesehene Zensurkontrolle als Maßnahme für ein hartes inneres Regime (das mit der Islamischen Revolution 1979 in Kraft trat).

Artikel 3 (i) ist auf Israel anwendbar, was das Datum des Artikels 5 weiter suspendiert hatte, verdichtet sich doch immer deutlicher, dass rücksichtlich des Holocaust zwischen dem Dritten Reich und dem Zionismus zumindest ein stillschweigendes Einverständnis und somit wohl auch eine faktische Kollusion aufseiten der Zionisten dahin bestand, dass vermögendere Mitglieder der Gemeinschaft, die rechtzeitig das Land verließen, ihre Genossen nicht warnten; was zugleich auch heißen muss, dass der Fall des zionistischen Israel mit eine Bedingung für den Erfolg des Ausgleichs der Folgen der Transition ist!

Selbsterklärend.

Satz zwei dieser Bestimmung ist auf den Ukraine-Konflikt anwendbar, welcher das Datum nach Artikel 5 suspendiert! Denn die bereits während dem WK II in der Ukraine vonstatten gegangenen rechtsnationalen organisierten Bestrebungen (OUN) unterstützten Nazi-Deutschland, was, wie eine heutige ex-post Betrachtung zeigt, nie aufgehört hat.

Siehe zu Artikel 6 die unten zu erörternde Beilage 1 zur Allianz! Anzumerken ist, dass das Verbot, mit Dritten vertragsbrüchige Bestimmungen zu vereinbaren, dem Völkergewohnheitsrecht bzw. allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertragsauslegung entspricht, hier also bloß bekräftigt wurde.

Auch der Inhalt des Artikels 7 deutet klar auf ökonomisch strenge Zeiten im Iran hin, was grundsätzlich und bei freier Teilnahme am Welthandel zufolge dessen Ressourcen an sich widersprüchlich wäre, wenn nicht von zu verhängenden Sanktionen (durch Dritte) auszugehen wäre.

Siehe dazu auch die Erklärung der WK II-Konferenz von Teheran – at the close of hostilities:

http://avalon.law.yale.edu/wwii/tehran.asp

Beachte, dass sich aus dem Absatz 1 dieser Erklärung ein Beitritt der USA auf der Seite der Verbündeten Staaten zur gegenständlichen Allianz oder doch wenigstens deren Billigung und somit die Verpflichtung ableiten lässt, nichts zu unternehmen, was ihr widerspräche! Damit im Einklang steht die reziproke Anerkennung der vertraglichen Beziehungen der USA zu Iran betreffs militärische Ausbildung, durch die anderen Mächte der Konferenz; siehe dazu hier.

Mit Artikel 8 wird die Spaltung der Verbündeten Staaten (UK und UdSSR) im Kalten Krieg bedacht.

Unter allgemeinen internationalen Konferenzen sind zwanglos auch Tagungen von Generalorganen internationaler Organisationen zu verstehen, also insbesondere der UNO, aber auch etwa der IAEA.

Selbsterklärend.

Aus dem Absatz (1) ergibt sich im Zusammenhang mit der oben erörterten Verteidigungspflicht, dass die Verbündeten Staaten Iran aktiv hinsichtlich möglicher Aggressionen Dritter schadlos zu halten haben, was insbesondere im Einklang mit Artikel 107 UN-Charta zu lesen ist.

Absatz (2) aber ist dahin verstehbar, dass insbesondere Irans Atomprogramm jenen der beiden Verbündeten Staaten zugute zu kommen hat, was unsere These bestärkt, wonach Irans Programm autoritativ kausal für dasjenige anderer NPT-KWS war bzw. ist.

Die Prolongation im Absatz (3) bewirkt de facto auch eine solche der anderen Vertragsbestimmungen, weil ohne diese die von jener direkt betroffenen keinen vertragskonformen Sinn ergeben.

Fazit ist, dass Irans Stellung als Islamistischer Hardliner völkerrechtlich abgesichert ist und, zum Schutz des Ausgleichs nach der Periode der Transition, von den beiden Verbündeten Staaten zu verteidigen ist, was derzeit nur Russland erfüllt.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei hier erwähnt, dass die Auflösung dieser Kautelen zugunsten eines Ausgleichs zwischen den Polen des bipolaren Systems selbstredend so wünschenswert wie fällig ist; doch das nur, wenn zugleich dem kapitalistischen Verschwendungssystem des Nordwestens die Spitzen genommen werden, was derzeit noch nicht deutlich genug erkennbar ist und plangemäß nur durch eine universelle und ubiquitäre Anwendung des ISA-Regimes der UNCLOS, sowie freilich eine vollständige Implementierung der UN-Charta, herbeigeführt würde.

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