Siehe zunächst meine vorläufige Rezension dieser Resolution bei https://t.me/lambauer/78!
Deren OP1 lautet:

Indem hier zum Verbum condemns der Passus in the strongest terms hinzugefügt worden ist, kann dessen Bedeutung nur die zweite sein, die bei SOED aufgelistet ist, jedenfalls aber nicht die erste:

Denn die erste Bedeutung, die auf einen gerichtlichen Urteilsspruch hinweist, vertrüge solchen Zusatz nicht, weil der hoheitliche Akt der Verurteilung im Spruch eines Urteils immer gleichförmig erfolgt, indem der Tathergang kurz gefasst und ihm der betreffende Tatbestand des Strafgesetzes gegenübergestellt wird: Für ein in strongest terms ist hier kein Platz!
Sehr wohl aber bei der zweiten Bedeutung, die in ihrer in Magenta hervorgehobenen Variante Abstufungen zulässt. Indem die zweite (orange) Variante aber selbst schon das Adverb strong beinhaltet, bedeutet die vom UNSC gewählte Formulierung einen Pleonasmus, der die in Frage stehende Jemenitische Aktion in Wahrheit nicht schlecht reden will, sondern nur ihre grundsätzliche Ablehnung kontrastieren soll, welche deshalb erfolgt, weil die von Jemen erfüllte Aufgabe an sich, nach der Suez-Konvention, Ägypten zukäme, das aber offenbar gewaltsam gehindert wird, hier einzuschreiten. Siehe dazu meinen X-Post-Thread:
Festzuhalten ist daher, dass OP1 der Resolution nicht Jemen, sondern die Internationale Gemeinschaft bzw. jene ihre Mitglieder verurteilt, die an der Misere der Einseitigkeit des Welthandels Verantwortung tragen.
Dies steht in vollem Einklang mit PP4 der Resolution, der da lautet:

Das nach einem Beistrich stehende, orange hervorgehobene including bedeutet einen gewissen Gegensatz, oder doch wenigstens Kontrast zur allgemeinen Angabe im vorangehenden Halbsatz, und zwar mit dem rhetorischen Ziel, hervor zu streichen, dass auch der Schiffverkehr, der seinen Ausgang oder seine Destination nördlich des Baab al-Mandab hat, von der Ausübung der Schifffahrtsrechte betroffen sein soll, welcher eben derzeit offenbar nur sehr eingeschränkt, wenn überhaupt, national bestimmtem Handel der dortigen Küstenstaaten offen steht, während die sodann erfolgende Hinzufügung auch des merchant (zum in Artikel 1 der Suez-Konvention genannten commercial) auf des letzteren spezifische, namentlich dem Völkerrecht entsprechende Bedeutung dieses Adjektivs hindeuten soll, was eine sehr komplexe, semantische Verschachtelung in diesem Satz gleichkommt, welche durch den letzten Halbsatz noch komplexer wird, indem mit ihm bestätigt wird, dass die ungehinderte Fortsetzung der Passage ein gegenüber dem Ist-Zustand eingefordertes Novum darstellt.
Vor diesem zentralen inhaltlichen Hintergrund der Resolution muss ihr restlicher Bestand verstanden und ausgelegt werden.
Wenn also im OP2 die Einstellung der Aktionen der Houthies verlangt wird, dann nicht, weil diese rechtswidrig wären, sondern weil sie nicht jenem Zustand entsprechen, der vertraglich an sich vorgesehen und wünschenswert wäre. Zumal in PP4 bereits eben diesen herzustellen implizit begehrt wurde, kann hier somit auch die Freilassung des Galaxy Leader verlangt werden, welche somit redundant wird, sofern der genannten Forderung entsprochen wird.

In OP3 hingegen wird durch den dunkel-orange hervorgehobenen Passus in accordance with international law, der zuvor aufgestellte Gegensatz zwischen merchant und commercial aufgelöst und abermals betont, dass die Schifffahrt für alle frei zu sein hat.
Demgemäß stellt der UNSC hier das zur Kenntnis genommene Recht der Mitgliedstaaten, deren Schiffe gegen Angriffe zu verteidigen, unter das Völkerrecht, was hier, nach dem bereits Gesagten und noch folgenden, dazu führt, dass gegenständlich kein Anlassfall für die Anwendung solchen Rechts als bestehend betrachtet wird, was dadurch unterstrichen wird, dass im letzten Halbsatz solche Fälle betont werden, die nautische Rechte und Freiheiten unterminieren, was hier, wie zu zeigen ist, nicht der Fall ist.
Hätte der UNSC hier eine rechtliche Notwendigkeit gesehen, gegen die Houthie-Aktionen vorzugehen, hätte er nach Artikel 39 UN-Charta eine Verletzung des Internationalen Frieden feststellen und nach Artikel 42 entsprechende Gewaltmaßnahmen anordnen müssen, was beides nicht geschehen ist!

Die OPP4 und 5 der Resolution beziehen sich somit offenkundig nicht auf die Eindämmung der Not-Aktionen der Houthies, sondern auf die Herstellung und Aufrechterhaltung eines universell freien Schiffverkehrs, der de dato nicht existiert!

Der OP6 aber zielt offenkundig hauptsächlich auf die von den Anrainerstaaten zu vollziehende Schifffahrtspolizei ab, die zu stärken sei, während der geforderte Ausbau der Kapazitäten aller Mitglieder wohl auf eine Verbesserung deren hoheitlichen Durchsetzungsvermögens gegenüber den am Welthandel bestimmend Beteiligten meint, auf dass eine solche allgemeine Freiheit eintreten könne.

All dies wird sodann vom OP7 unterstrichen, der ausdrücklich die Kernursachen (root causes), namentlich regionale Spannungen anspricht und in die Pflichten der Mitgliedstaaten auch jene inkludiert, welche im angepeilten (targeted), mithin (aufgrund der Notwendigkeit der Houthie-Not-Aktionen) noch nicht implementierbaren, Waffenembargo und, folgerichtig, in der Bezeichnung der Houthis als eine diesem Embargo unterworfene Gruppe, welche sie daher gegenwärtig noch gar nicht sein kann, schon zumal das Embargo selbst erst angepeilt, noch nicht aber erreicht wurde. Auch damit wird die Rechtmäßigkeit der Houthie-Not-Aktionen unterstrichen, wenn sie auch – aus den angeführten Gründen – nicht besonders wünschenswert sind, weil eine andere, dem Völkerrecht besser entsprechende Lage der Schifffahrtsfreiheit zu präferieren wäre.
Damit wird die am Ende noch erfolgende Erinnerung daran, dass (eben nicht) das darin genannte Expertengremium (sondern dessen Bericht) Verstöße gegen das Embargo festgestellt habe, nicht zur Kritik an diesem, sondern an den bullying parties, die dafür gesorgt haben.

Erst im OP8 wird sodann das Versehen der Houthis mit Waffen verurteilt, was demnach in eine Zukunft deutet, die nach Herstellung des zuvor geforderten und angesprochenen Soll-Zustandes anzustreben sei.

Im OP9 aber wird ausdrücklich die Pflicht der Mitglieder der Internationalen Gemeinschaft (und aller anderen stakeholder) betont, Vorsicht und Zurückhaltung zu üben, um eine weitere Eskalation der Lage zu vermeiden, wobei diese ausschließlich in der Region als nicht wünschenswert implizit bezeichnet wird, sodass eine solche im Rest der Welt, also vor allem im ursächlichen politischen Nordwesten als mögliche Folge der Bemühungen, den Soll-Zustand herzustellen, in Kauf genommen wird.

Für einen militärischen Angriff auf die Houthies bzw. den Jemen gibt die Resolution hingegen nicht die geringste Rechtfertigung her!
Siehe auch
https://en.irna.ir/news/85352114/US-says-it-struck-Yemen-with-missiles
sowie
https://tass.com/politics/1731861
Ende.