20230412
Der CIC 1983 enthält, was die Frage nach seinem Inkrafttreten angeht, eine rudimentäre Bestimmung, welche im einleitenden Halbsatz seines Can. 6 § 1 zu finden ist, der da, ergänzt um den Kern der hier verfolgten Frage, lautet, wie folgt:
Can. 6 – § 1. Hoc Codice vim obtinente, abrogantur :
1. Codex Iuris Canonici anno 1917 promulgatus ;
Wann aber der CIC 1983 Kraft erlangen soll, wird dabei nicht gesagt. Dass hier von einem Erlangen von Kraft die Rede ist, deutet darauf hin, dass ein Prozess, eine dauernde Entwicklung gemeint ist, bis die Kraft existiert.
Klar ist demnach, dass die Frage nach dem Inkrafttreten des CIC 1983 noch nach den Regeln des CIC 1917 zu klären ist, und nicht etwa nach Cann. 7, und 8 § 1 CIC 1983, die da vorkehren, was folgt:
Can. 7 – Lex instituitur cum promulgatur.
Can. 8 – § 1. Leges ecclesiasticae universales promulgantur per editionem in Actorum Apostolicae Sedis commentario officiali, nisi in casibus particularibus alius promulgandi modus fuerit praescriptus, et vim suam exserunt tantum expletis tribus mensibus a die qui Actorum numero appositus est, nisi ex natura rei illico ligent aut in ipsa lege brevior aut longior vacatio specialiter et expresse fuerit statuta.
Im CIC 1917 findet sich nun, was einschlägig ist, der Can. 9, der sich wie folgt liest:
Can. 9. Leges ab Apostolica Sede latae promulgantur per editionem in Actorum Apostolicae Sedis commentario officiali, nisi in casibus particularibus alius promulgandi modus fuerit praescriptus; et vim suam exserunt tantum expletis tribus mensibus a die qui Actorum numero appositus est, nisi ex natura rei illico ligent aut in ipsa lege brevior vel longior vacatio specialiter et expresse fuerit statuta.
Der zum Schluss fett hervorgehobene Konditionalsatz verweist in seinem zweiten Anwendungsfall (nach dem aut) auf einen im betreffenden Apostolischen Gesetz selbst speziell und ausdrücklich vorgesehenen kürzeren oder längeren Zwischenraum (zwischen Promulgation und Inkrafttreten).
Die hauptsächliche Frage ist nun, ob im Terminus vim obtinente, im Can. 6 § 1 CIC 1983 eine solche Bestimmung erblickt werden kann. Wir meinen, das bejahen zu müssen, denn nach christlichem Verständnis wirkt ein Gesetz nicht allein durch seine Bekanntmachung, sondern treten mannigfaltige weitere Faktoren hinzu, die sein Wirksamsein voraussetzt. Solche Faktoren sind im gegenständlichen Fall insbesondere das beispielhafte Vorleben der kirchlichen Gesetze durch den Klerus selbst, was angesichts andernorts beschriebener Argen, in denen dies liegt, propblematisch ist; sodass im Can. 6 CIC 1983 vom oben angesprochenen Prozess die Rede sein muss, welcher vonstatten zu gehen habe, ehe inkrafttreten kann. Will heißen: Die ganze Kirche muss zu den Bedingungen des CIC 1983 aufschließen, wieder gesetzestreu werden, womit dann eo ipso das Inkrafttreten erfolget. Insofern war eine noch speziellere, noch ausdrücklichere Anordnung des Zwischenraums weder tunlich noch möglich noch im Sinne des Seelenheils der Christenheit.
Was oben sonst noch auffällt, ist die Unterscheidung in den CICC 1917 bzw. 1983 je zwischen leges ab Apostolica Sede latae einerseits und leges ecclesiasticae universales andererseits. In dieser Transformation der Gewichtung der apostolischen Macht soll offenbar massive Kritik am Apostolischen Stuhl in Rom zum Ausdruck kommen und ihm gleichsam eine Rute ins Fenster dahin gestellt werden, dass universelle Kirchengesetze nicht zwingend (bloß) von Rom auszugehen hätten.
Ganz dem entsprechend lautet Can. 218 CIC 1917 noch:
Can. 218. §1. Romanus Pontifex, Beati Petri in primatu Successor, habet non solum primatum honoris, sed supremam et plenam potestatem iurisdictionis in universam Ecclesiam tum in rebus quae ad fidem et mores, tum in iis quae ad disciplinam et regimen Ecclesiae per totum orbem diffusae pertinent.
§2. Haec potestas est vere episcopalis, ordinaria et immediata tum in omnes et singulas ecclesias, tum in omnes et singulos pastores et fideles, a quavis humana auctoritate independens.
Währenddessen Can. 330 CIC 1983 vorschreibt, was folgt:
Can. 330 – Sicut, statuente Domino, sanctus Petrus et ceteri Apostoli unum Collegium constituunt, pari ratione Romanus Pontifex, successor Petri, et Episcopi, successores Apostolorum, inter se coniunguntur.
Damit ist dem alleinigen Supremat des Papstes tendenziell der Boden zugunsten kollegialen Handelns unter allen Bischöfen entzogen, wenn es um die universellen Fragen der Kirche geht.
So lautet Can. 219 CIC 1917, wie folgt:
Can. 219. Romanus Pontifex, legitime electus, statim ab acceptata electione, obtinet, iure divino, plenam supremae iurisdictionis potestatem.
Denn Can. 331 CiC 1983, der in einem eigenen, dem Kapitel I (welchem Can. 330 gleichsam vorsteht) untergeordneten Artikel 1 zu finden ist, sieht vor:
Can. 331 – Ecclesiae Romanae Episcopus, in quo permanet munus a Domino singulariter Petro, primo Apostolorum, concessum et successoribus eius transmittendum, Collegii Episcoporum est caput, Vicarius Christi atque universae Ecclesiae his in terris Pastor; qui ideo vi muneris sui suprema, plena, immediata et universali in Ecclesia gaudet ordinaria potestate, quam semper libere exercere valet.
Die hier angesprochene vi muneris sui suprema ist daher unter Berücksichtigung dessen aufzufassen, was in Can. 330 steht: nämlich der Verbundenheit mit den anderen Bischöfen, aus welcher und aufgrund welcher sich die höchste Gewalt zu ergeben hat.
Spätestens an dieser Stelle wird auch klar, warum oben von ligent die Rede ist, wo diesem (ligare) doch in erster Linie gerade keine metaphorische Bedeutung zukommt, was böse Zungen nun zutiefst deutsch auffassen könnten.
Ins selbe Horn bläst auch das von der deutschen Bischofskonferenz völlig unzureichend mit verfügt übersetzte gaudet: Er erfreut sich vielmehr einer obersten Macht, was zum einen sein eigenes, aber auch das Zutun dazu der Bischöfe hervorkehrt.
Höchst interessant ist auch das transmittendum im Can. 331 CIC 1983:
Das in ihm steckende Gebot wird man wohl kaum können, auf den Herrn angewandt wissen wollen. Demgegenüber hat man es als auf die Bischöfe bezogen zu verstehen. Darum ist dort zuvor auch die Rede von der Einzigartigkeit der Übertragung auf Petrus, womit deutlich eine Abkehr von der herrlichen Göttlichkeit als Ursprung der päpstlichen Macht hin zu einer Vermittlung ihrer durch das Bischofskollegium normiert ist; was einzig der von uns bereits erörterten göttlichen Wesenheit der menschlichen Person Rechnung tragen kann, eine welche sich inzwischen zu manifestieren behaupten soll. (Mir persönlich gefiele ganz gut, wenn daraufhin dereinst gläubige muslimische Frauen in großer Zahl ins katholische Priesteramt konvertierten, um so standfest die Ökumene zu vervollständigen. Wobei anzumerken ist, das das, was hierzulande in der vordersten Reihe an Frauen, die dorthin drängen, zu erblicken ist, nicht mehr als ein pseudo-männlicher Abklatsch dessen ist, was deren pervertiertem Machtstreben wohl als Inbegriff der Funktion des Priesters erst recht vorschwebt.)
Damit ist schließlich endgültig klar, dass Benedikt seine Erklärung des Amtsverzichts dem Kardinalskollegium gegenüber abzugeben gehabt hätte; wobei die Tatsache, dass er dies vor ein paar Händen voll ihrer getan hat, von ihm ganz offensichtlich gewählt wurde, um den noch nicht abgeschlossenen Prozess allegorisch zu betonen.
20230413, 1440
In der Zirkumskriptionsbulle De salute animarum Papstes Pius‘ VII. vom 16. Juli 1821 findet sich im ersten Absatz ihrer Präambel, an betreffender Stelle ein actu, das darauf hinweist, dass die Regentschaft des Preussischen Königs von der tatsächlichen Amtsausübung abhängt: Wer nicht, oder schlecht regiert, büsst schon deshalb sein Regierungsrecht ein.
Erinnert sei schon an die Verzichtserklärung Karls I. von Habsburg, der (nur, wie man später behauptete) auf die Amtsgeschäfte Verzicht leistete; womit sein Kaisertum allerdings unterging, und sich außerdem die Frage in den Raum stellt, inwieweit er überhaupt noch etwas zu verzichten hatte.
Erinnert sei ferner an die Verzichtserklärung Benedikts XVI., in der er gleichfalls nur auf das ministerium, nicht aber auf das munus verzichtete, was aus den oben dargestellten Gründen aber einerlei ist, denn was kraft Kirchenrechts für den weltlichen Herrscher gilt, muss hier umso mehr für den kirchlichen gelten.
Allerdings lässt sich dieses actu auch dahin verstehen, dass es eine syntaktische Nahebeziehung zum quae aufweise, wodurch es zur Bedeutung gelangte, dass die Gebiete durch entsprechende Unterwerfung die Herrschaft bedingen. Mit dieser letzteren Variante wäre dann auch klargestellt, dass bloß betreffs desjenigen Herrschers eine bedingende Handlung der Beherrschten nötig ist, welcher nicht repräsentativ ist; während der Repräsentant kraft seiner Würde herrscht.
20230414, 1240
In Wahrheit hat Benedikt XVI. offenbar genau die hier erörterten Feinheiten der CICC vor Augen gehabt, als er nicht auf das munus, sondern bloß auf das ministerium verzichtete. Er wollte dazu nötigen, sich die Zusammenhänge genau anzusehen, um zu den oben gezogenen Schlüssen zu gelangen. Denn die Wahl der rudimentären Kardinalsversammlung, vor der er erklärte, bringt wohl zum Ausdruck, dass nicht alle immer dem Rufe Christi folgen.
Sanctus subito!