Der UN-Grundsatz der souveränen Gleichheit unter dem Aspekt gleicher Souveränität

Nach Artikel 2/1 UN-Charta ist die UNO „based on the principle of the sovereign equality of all its Members.“

Demgegenüber ist in der UN-Charta von (gleicher) Souveränität der Staaten nirgendwo die Rede.

Die Bedeutung des Adjektivs sovereign ist nach SOED (1947) die folgende:

Höchste Gleichheit (sovereign equality) von Staaten birgt ein Spektrum von unzähligen Facetten der Anwendung. Eine davon ist, dass alle Staaten der globalen Gemeinschaft nur so souverän sein können, wie ihr diesbezüglich schwächstes Glied es ist. Dies bedeutet auch, dass Staaten, die dafür verantwortlich sind, dass andere deren Souveränität einbüßen, selbst der ihren verlustig gehen, was in praxi bedeutet, dass sie völkerrechtskonform angegriffen werden dürfen, ohne dass (auf deren Seite) Artikel 51 der UN-Charta zum Greifen käme.

Dieser Grundsatz des Verlustes der eigenen Souveränität bei völkerrechtswidriger Gewaltanwendung gegen andere, schlägt sich auch in Artikel 141 UNCLOS nieder, der da lautet:

Wo ein Gebiet dieser Erde für Staaten geschlossen ist (weil sie feindselig unterwegs sind), dort kann solch ein Staat überhaupt nicht existent sein; er liefert sich der Willkür der globalen Gemeinschaft aus.

Kommentar verfassen