Zur Nichtigkeit wesentlicher Bestimmungen des Abkommens über die Umsetzung des Teils XI der UNCLOS

Die United Nations Convention on the Law of the Sea (UNCLOS), die im Dezember 1982 von einer Vielzahl von Staaten unterzeichnet wurde, und am 16. November 1994 in Kraft trat, sollte durch das Abkommen über die Umsetzung des Teils XI der UNCLOS (Teil XI-Abkommen) wesentliche Änderungen erfahren, was ihren Teil XI über das Area anlangt.

Die Zahl der Staaten, die (lange) vor 1994 die UNCLOS unterzeichnet haben, beläuft sich auf weit über 100. Nach Artikel 6 Teil XI-Abkommen sollte dieses in Kraft treten, wenn 40 Staaten ihren Willen, dadurch gebunden zu sein, bekundet haben würden. Nach Artikel 7 sollte es ab 16. November 1994 vorläufig angewandt werden, sollte es dann noch nicht in Kraft getreten sein. Es trat schließlich am 28. Juli 1996 in Kraft.

Die UNCLOS hat als multilaterales Abkommen ein komplexes Netz aus wechselseitigen Verpflichtungen und Rechten begründet, in welchem jeder Unterzeichnerstaat nicht nur (nach Inkrafttreten) die Zustimmung aller anderen benötigt, um (selbst unter einander) davon abweichende Vereinbarungen zu treffen, sondern nach Artikel 18 der anwendbaren Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) (bis zum Inkrafttreten) auch verpflichtet war und ist, den Gegenstand und den Zweck ihrer nicht zu frustrieren.

Gegen beide Pflichten verstießen und verstoßen die Parteien des Teil XI-Abkommens, weil dieses, wie gesagt, in wesentlichen Punkten von den Bestimmungen der UNCLOS abweicht, also deren Gegenstand und Zweck beeinträchtigt; allen voran ist hier die Bestimmung des Artikels 2 des Teil XI-Abkommens zu nennen, der bei Diskrepanzen zwischen den Bestimmungen der UNCLOS und jenen seiner selbst den letzteren den Vorzug gibt.

Um nur eine Bestimmung aus dem Teil XI-Abkommen herauszugreifen, die materiell massiv gegen Gegenstand und Zweck des Teils XI der UNCLOS verstößt, sei hier Abschnitt 6 des Annexes des Teil XI-Abkommens genannt, welcher vorsieht, dass

  1. The production policy of the Authority shall be based on the following principles:
    (a) Development of the resources of the Area shall take place in accordance with sound commercial principles; […].

Es sind aber genau diese vernünftigen kaufmännischen Grundsätze, welchen die Bestimmungen des ISA-Regimes, des Teils XI der UNCLOS aufgehört hat zu folgen. Vorzitierte Bestimmung ist daher eine vertragswidrige Rückkehr zum status quo ante der Errungenschaft der UNCLOS.

Denn diese orientiert sich nicht mehr an der Erzielung von Gewinn, sondern an der Deckung des vernünftigen Bedarfs an Ressourcen als höchster Maxime der Wirtschaft, wobei trotzdem erzielte, gleichsam unvermeidbare Gewinne zugunsten der Förderung der sich entwickelnden Staaten abgezogen werden: Dieses wesentliche Prinzip der UNCLOS wird durch die zuvor zitierte Bestimmung des Abschnitts 6 vollkommen unterminiert, weshalb letztere, aus den besagten Gründen, nichtig ist.

Es wundert daher überhaupt nicht, dass etwa die USA zwar nicht die UNCLOS, sehr wohl aber das Teil XI-Abkommen unterzeichnet haben.

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