Die Halbinsel Krim im Verlauf der Jahrhunderte seit dem Russisch-Osmanischen Krieg von 1768-1774

Nachdem die Krim lange Zeit Vasallenstaat des Osmanischen Reichs gewesen war, eroberte das Russische Reich diese Halbinsel im genannten Krieg durch Waffengewalt. In dem am 10. Juli 1774 darauf folgenden Frieden von Kücüc Kaynarca wurden die Krimtataren als „frei, unmittelbar und unabhängig von jedweder fremden Macht“ anerkannt, wie Artikel III dieses Friedensvertrages zwischen dem Russischen und dem Osmanischen Reich bestimmte:

MARTENS, Principaux Traités (1791), I, 507.

Auch trat das Russische Reich darin (ausdrücklich) „die mit Waffen eroberten Gebiete“ unter anderem der Krim an die Tataren ab.

In diesem Friedensvertrag von 1774 vereinbarten die beiden genannten Reiche auch umfangreiche Bestimmungen betreffs zukünftiger „ökumenisch-religiöser“ Regelungen, wie ich sie interpretiere, als Garantie für den sozialen Ausgleich und den Schutz des für menschliches Leben geeigneten Planeten.

Im (bei MARTENS fälschlicher Weise als Friedensvertrag bezeichneten) Vertrag von Konstantinopel (8. Jänner 1784) zwischen den selben Vertragsparteien vereinbarten diese (im Folgenden samt Präambel wiedergegeben) was folgt:

MARTENS, aaO, II, 505.

Damit wurden also die, jene Anerkennung und jene Zession betreffenden, Bestimmungen sowie die, diese betreffenden, Bestimmungen der Erklärungskonvention von 1779 quasi aufgehoben. Eine Anerkennung seitens des Osmanischen Reiches des durch Waffengewalt erfolgten Erwerbes der Krim durch Russland erfolgte damit nicht.

Ganz im Gegenteil bewirkt der vorzitierte Artikel II, im Umkehrschluss, dass Russland die Rechte der Tataren aus diesen gennanten Verträgen geletend zu machen befugt sein sollte. Mit diesen Rechten waren und sind aber die angesprochenen Pflichten betreffs Ausgleichs und Schutzes des Planeten unterennbar verbunden; wobei dabei (laut diesen Verträgen) die Hohe Pforte mitzuwirken hatte.

Offenkundig war der Niedergang des Osmanischen Reiches bereits damals Programm, sodass das Russische mit diesen Agenden betraut wurde, jedoch unter Bedingung, dass es die Krim wieder verlöre, wenn es ihnen nicht nachkäme, denn die weit in die Zukunft reichenden, genannten Vertragsbestimmungen bedingen auch eine Bewertung des Erwerbs der Krim durch Russland nach zeitgenössischem Völkerrecht (grundsätzlichem Gewaltverbot).

Feststeht somit, dass diese ominöse Schenkung der Krim an die Ukraine durch die UdSSR 1954 (?) der Zustimmung der Türkei bedurft hat. Oder anders gesagt: Wer die Krim besitzt, hat auch die Pflichten, die oben erörterten Vertragsbestimmungen von Kücüc Kaynarca zu erfüllen, also dafür zu sorgen, dass die Weltordnung wieder in Ordnung kommt.

Die Ukraine hat dies, wie andernorts ausreichend erklärt, sträflich verabsäumt, ja geradezu in die entgegengesetzte Richtung agiert.

Langsam die Geduld verlierend, betone ich also abermals, dass die Russische militärische Sonderoperation völkerrechtlich nicht nur gerechtfertigt, sondern universell notwendig war und ist, um diese Wiederherstellung der gesunnden Weltordnung sicherzustellen.

Wer dem entgegen agiert, droht, letztlich vor einem Kriegsvölkergericht zu enden!

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