Der jeweilige Artikel 1 des ICCPR und des ICESCR über das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Hinblick auf die Frage der Mitbestimmung einer Zentralregierung

Im UN Dokument A/2929 finden sich aufschlussreiche Anmerkungen des UNSG zu den Entwürfen der Menschenrechtskommission des ECOSOC zu den nachmaligen ICCPR und ICESCR, welche Entwürfe sich im Bericht dieser Kommission (E/2573, Annex I) finden lassen.

Der jeweilige Artikel 1 dieser Entwürfe, welcher sich mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker befasst, lautete:

Im Vergleich dazu liest sich der heute geltende Artikel 1 der beiden Pakte (A/RES/2200(XXI), Annexes), wie folgt:

Wir wollen uns hier auf eine kritische Betrachtung des Absatzes 1 dieser Texte beschränken:

Während im Entwurf auch Nationen genannt sind, spricht der edgültige Text nur mehr von Völkern. Daraus folgt klar und deutlich, dass die UNGA das Selbstbestimmungsrecht der Völker laut Artikel 1 UN-Charta gerade nicht als eines aufgefasst hat, das in Bezug auf einen Volksteil eines Gesamtstaates von dessen Zentralregierung abhinge; sondern vielmehr ist es dieser Volksteil (Teil der Nation), der selbständig und unabhängig dieses Recht ausübt. Dass solche Volksteile die Zustimmung der Zentralregierung zu einer Volksabstimmung zur Separation benötigten, ist daher grober Unfug.

Dasselbe ergibt sich im Übrigen aus der Tatsache, dass das shall have im Entwurf zu einem have im endgültigen Text wurde, was u. a. desgleichen darauf hinweist, dass das infragestehende Recht keines ist, das dem betreffenden Volk(steil) von irgendjemand (etwa einer Zentralregierung) eingeräumt werden müsste, sondern es steht ihm a priori zu.

Dass das Recht der Völker auf Selbstbestimmung ein umfassendes ist, das mit der einschränkenden Aufzählung, wie sie im Entwurf nach dem Wort namely vorgenommen wird, nicht annähernd erschöpfend definiert ist, erhellt aus der Tatsache, dass dieser Inhalt im endgültigen Text zu einem eigenen Satz wurde, dem ein Passus: by virtue of that right, vorangestellt wurde, welcher die nachfolgende Aufzählung zu einer demonstrativen und nicht ausschließlichen macht.

Kiew hat im Donbass gravierend dieses Recht auf Selbstbestimmung, namentlich der Donbass-Russen, verletzt!

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