Noch ein Wort zur UNGA Resolution A/RES/68/262

Weitere Beiträge zu dieser Resolution finden sich hier:

Die bezeichnete Resolution A/RES/68/262 bzw. deren Entwurf A/68/L.39 erfuhr in der 80. Sitzung der 68. Tagung der UNGA das folgende Votum:

Yes: 100 | No: 11 | Abstentions: 58 | Non-Voting: 24 | Total voting membership: 193

Artikel 18 Absatz 2 UN-Charta lautet:

Decisions of the General Assembly on important questions shall be made by a two-thirds majority of the members present and voting. These questions shall include: recommendations with respect to the maintenance of international peace and security, the election of the non-permanent members of the Security Council, the election of the members of the Economic and Social Council, the election of members of the Trusteeship Council in accordance with paragraph 1 (c) of Article 86, the admission of new Members to the United Nations, the suspension of the rights and privileges of membership, the expulsion of Members, questions relating to the operation of the trusteeship system, and budgetary questions.

In dem als Resolution A/RES/68/262 veröffentlichten Text scheinen mehrere recommendations with respect to the maintenance of international peace and security auf; sie hätte daher mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden müssen, welches Quorum nicht erreicht wurde, sodass sie (zumindest in ihren operativen Punkten 2., 3., 5. und 6.) ungültig ist.

Zur Klarstellung: Wenn vorzitierter Artikel 18 Absatz 2 UN-Charta von present and voting spricht, bedeutet dies mitnichten, dass jedem in der UNGA repräsentierten Mitglied der UN frei stehe, dort abzustimmen oder nicht abzustimmen.

Die Frage, ob abgestimmt wird, bezieht sich offensichtlich lediglich auf einen Analogieschluss rücksichtlich der Bestimmung des Artikels 27 Absatz 3 UN-Charta, wo bestimmt wird, dass Mitglieder des UNSC, die in einen völkerrechtlichen Streit verwickelt sind, sich der Stimmabgabe zu enthalten haben. Dasselbe gilt argumento a maiore ad minus auch in der UNGA.

Ferner bezieht sie sich offenbar auf die Bestimmung des Artikels 19 UN-Charta bzw. den dort geregelten temporären Stimmrechtsverlust.

Im Übrigen aber ist die Stimmabgabe in den Organen einer internationalen Organisation inhärente Vertragspflicht jeder dort vertretenen Vertragspartei.

Sieht man sich die Liste der 58 Sich-Enthaltenden an, schienen darunter einige auf, die mit Sicherheit nicht in den Streit um die Krim involviert waren, womöglich aber in irgendeinen anderen: Mir gefiele – ob dessen Querverbindung zum UNSC – ausgesprochen gut, wenn man sich hier darauf beriefe, dass egal sei, um welchen Streit es sich handelt, in den die Partei verwickelt ist.

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