Artikel XXI GATT 1994 lautet, wie hier im Folgenden blau hevorgehoben:
Article XXI
Security Exceptions
Nothing in this Agreement shall be construed
(a) to require any contracting party to furnish any information the disclosure of which it considers contrary to its essential security interests; or
(b) to prevent any contracting party from taking any action which it considers necessary for the protection of its essential security interests
(i) relating to fissionable materials or the materials from which they are derived;
(ii) relating to the traffic in arms, ammunition and implements of war and to such traffic in other goods and materials as is carried on directly or indirectly for the purpose of supplying a military establishment;
(iii) taken in time of war or other emergency in international relations; or
(c) to prevent any contracting party from taking any action in pursuance of its obligations under the United Nations Charter for the maintenance of international peace and security.
GATT 1994
Prima vista infrage kommt litera (b). Doch ist dort ausdrücklich die Rede nur von der eigenen (its) Sicherheit, sodass im Fall einer Intervention Russischer Truppen im Donbass North Stream 2 nicht unter Berufung auf litera (b) (iii) stillgelegt werden könnte, weil eine solche Maßnahme deshalb nicht der eigenen Sicherheit eines Staates der EU bzw. der NATO, insbesondere Deutschlands, dienen könnte, weil solche Sicherheit durch eine solche Intervention (außer in den von Hysterie und Reklamegeilheit geprägten Köpfen westlicher Politiker) gar nicht gefährdet wäre; noch könnte irgendeine denkbare Gefahr für die EU bzw. die NATO, die von Russland ausginge, dadurch gebannt werden: Gerade weil die Russische Föderation ein hohes Interesse an ihren Gaslieferungen durch North Stream 2 hat, wird es keine Feindseligkeit gegen die EU oder die NATO unternehmen. Abgesehen davon hat sie im Moment keinen Grund hierfür.
Hinzukommt, dass die genannte Intervention in der Ukraine völkerrechtlich gerechtfertigt wäre, weil sie der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts der Donbass-Russen gälte.
Ganz im Gegenteil würde – lässt man einmal das UN-Recht auf kollektive Sicherheit außen vor – eine solche grundlose Stilllegung von North Stream 2 durch die EU einen Grund für Feindseligkeiten seitens der Russischen Föderation setzen.
Das Säbelrasseln durch völkerrechtlich, wie es den Anschein hat, vollkommen ungebildete westliche Politiker ist daher wenig hilfreich, wird aber zuletzt nur ihnen selbst auf den Kopf fallen, weil sich die wahre Rechtslage erstens durchsetzen und zweitens früher oder später offenbaren wird.
20220303, 1028
Zu ergänzen ist, dass selbstredend auch unter Artikel XIV bis GATS zu keinem anderen Ergebnis zu kommen ist.