Der genannte Pakt (ICESCR) enthält den nachstehenden Artikel 1:

Mit diesem Artikel 1 ist der Inhalt des Teil I des Paktes erschöpft. Schon diese Sonderstellung des Selbstbestimmungsrechtes zeigt, welche Bedeutung ihm zufolge dessen exponentieller Nennung in der UN-Charta hier beigemessen werden sollte. Alle anderen im ICESCR geregelten Rechte und Bestimmungen finden sich in weiteren Teilen seiner. So etwa, im Teil II, dessen Artikel 3 und 4, die da lauten:

Indem sich, was die entsprechenden farbigen Hervorhebungen belegen, das such rights im Artikel 4 nur auf die im Artikel 3 abstrakt genannten Rechte (jeweils magenta Hervorhebung) beziehen kann, ist klar, dass mit those rights (im Artikel 4) solche gemeint sind, die der Staat in Anwendung des Paktes etwa gesetzlich vorkehrt: Diese dürfen die im Artikel 3 genannten Rechte (orange Hervorhebung) nur solchen Beschränkungen unterwerfen, die mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und die dazu dienen, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
Keineswegs aber – so die farbig (orange) hervorgehobene Passage im Artikel 1 – darf die Subsistenz eines Volkes gefährdet werden, indem ihm die eigenen Mittel hierfür genommen werden. Them englischen Substantiv subsistance kommt die folgende Bedeutung zu:

Dass zu solcher Subsistenz somit insbesondere auch die kulturelle und soziale Existenz gehören, liegt daher auf der Hand; was zugleich die oben angesprochene Sonderstellung im Pakt erklärt.
Ein Staat, dessen politisches System etwa notwendig machte, zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit die Mittel zur Subsistenz einzelner Volksgruppen zu entziehen, ist demnach keine Demokratie, weil (kraft Sonderstellung) solcher Entzug nicht vom Tatbestand der Beschränkung des Artikels 4 umfasst sein kann, was sich im Übrigen auch keinesfalls mit der erhabenen Stellung vertrüge, welche dem Selbstbestimmungsrecht der Völker in der UN-Charta zukommt.