Der sogenannte Luftraum und seine völkerrechtliche Natur

Beide völkerrechtlichen Instrumente, welche sich mit der Rechtsnatur des Luftraums befassen, sprechen diesbezüglich von einer Souveränität, welche anerkannt werde. Es ist dies zum einen die Convention relating to the regulation of Aerial Navigation aus 1919, die in ihrem Artikel 1 Absatz 1 vorsieht, was folgt:

Les Hautes Parties contractantes reconnaissent que chaque Puissance a la souveraineté complète et exclusive sur l’espace atmosphérique au-dessus de son territoire.

11 LoNTS, 173.

Ähnlich hält Artikel 1 der Convention on International Civil Aviation aus 1944 fest, was folgt:

The contracting States recognize that every State has complete and exclusive sovereignty over the airspace above its territory.

15 UNTS 102.

Der Jurist unterscheidet bei Anerkennungen zwischen deklaratorischen und konstitutiven Anerkenntissen. Die ersteren begründen kein Recht, sondern stellen ein solches (geltendes) lediglich fest; während die letzteren ein Recht begründen, es neu schaffen.

Dass das Anerkenntnis im oben zitierten Artikel 1/1 der Konvention aus 1919 ein lediglich deklaratorisches sein sollte, erhellt schon daraus, dass in der oben zitierten Konvention aus 1944 erneut anerkannt wurde, was bei einem konstitutiven Anerkenntnis 1919 überflüssig gewesen wäre.

Deklaratorisch anerkennen lässt sich unterdessen nur, was rechtlich bereits existiert. Wenn die beiden zitierten Konventionen, vor allem jene aus 1919, also ein Recht auf Souveränität über den Luftraum, der über dem Territorium gelegen ist, anerkennen, so kann es sich dabei nur um ein Recht handeln, von dem angenommen wurde, es bestehe kraft Naturrecht. Wie dem auch sei: geschaffen werden konnte ein solches Recht durch die Anerkenntnisse in den beiden zitierten Konventionen jedenfalls nicht.

Wie wir heute den Vorarbeiten entnehmen können, wie sie im Rahmen der UN-Gremien vorgenommen worden sind, um den Weltraumvertrag sowie die UNCLOS zu textieren, erhellt aber, dass von einem solchen Naturrecht betreffs einer Souveränität über territorialen Luftraum mitnichten ausgegangen wurde, sondern derselbe ganz im Gegenteil als Bestandteil der res communis angesehen wurde, welche den äußeren Raum (outer space) überhaupt umfasst.

Nach logischen Überlegungen, welche auch an die Parameter der Eigenschaften des terrestrischen Raumes als Gegenstand nationaler Souveränität anknüpfen, setzt die Eignung zu einem solchen Gegenstand voraus, dass dieser unveränderlich in seiner Substanz, also in gleichbleibende Grenzen gefasst werden kann.

Dies trifft indes auf den Luftraum nicht zu, weil seine Bestandteile, die diversen Gase, die ihn ausmachen, einer hohen Fluktuation rund um die Erde unterliegen, sodass mitnichten von einem gleich bleibenden Raum gesprochen werden kann.

Inzwischen wissen wir auch, dass selbst die terrestrische Souveränität lediglich ein temporäres Hilfswerkzeug war, um einerseits eine nationale wirtschaftliche Schaffenskraft zu konzentrieren, welche mit anderen solchen in befruchtende Konkurrenz träte, um Forschung und Entwicklung zu Spitzenleistungen voranzutreiben; und um andererseits ein völkerrechtliches Fundament für die Argumentation zu schaffen, wonach die Völker der dabei unterdrückten südlichen Hemisphäre dereinst einen Ausgleichsanspruch gegen den Norden haben würden.

Die Menschheit ist Eins! Es kann daher rechtlich keine nationale Souveränität an abgerenzten Teilen der Erde, welche von ihr bewohnt wird, geben. Die Erde unterliegt vielmehr als Himmelskörper dem kollektiven Eigentum der Menschheit als Ganzen, aller ihrer Völker.

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