Zu den Erfolgschancen einer Klage Österreichs vor den Gerichten der Europäischen Union gegen die Einstufung der Kernenergie als klimafreundlich

Laut einem Bericht auf vol.at seien die Chancen einer österreichischen Klage gegen die Taxonomieverordnung der EU-Kommission gemäß der Einschätzung eines Innsbrucker Rechtsgelehrten gering. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist diese Einschätzung erklärungsbedürftig.

Experte: Chance für Klage gegen EU-Energie-Einstufung gering

Die bestehende sog. Taxonomie-Verordnung, namentlich die

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2139 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

http://data.europa.eu/eli/reg-DEL/2021/2139/oj

stützt sich insbesondere auf die Artikel 10 Absatz 3 und 11 Absatz 3 der

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 

http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj

Artikel 1 Absatz 1 der letzteren lautet:

(1) Diese Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können.

Ihre Artikel 10 Absatz 3 bzw. 11 Absatz 3 lauten je:

(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt, um

a) zur Ergänzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet; und

b) zur Ergänzung von Artikel 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.

bzw.:

(3) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 23, um

a) in Ergänzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet; und

b) in Ergänzung des Artikels 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt worden sind, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.

Artikel 290 Absatz 1 AEUV lautet:

(1) In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.

In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/AUTO/?uri=CELEX:12016E290

Die in den Artikeln 10 und 11, je Absätze 1 und 2, der VO 2020/852 geregelten Bereiche sind laut deren Titel und deren Artikel 1 Absatz 1 zweifelsfrei als wesentlicher Inhalt dieser VO anzusehen. Eine Delegierung, wie in diesen vorgenannten Artikeln, je Absatz 3, vorgenommen, hätte daher nicht stattfinden dürfen.

Die Taxonomie-Verordnung 2021/2139 ist daher ebenso vertragswidrig und nichtig, wie deren Ergänzung sein würde, welche jetzt von der Kommission zur Begutachtung ausgesendet wurde.

Laut Artikel 263 Absatz 1 AEUV ist der Gerichtshof für Klagen eines Mitgliedstaates zuständig, mit welcher dieser die Primärrechtswidrigkeit einer Handlung insbesondere der Kommission behauptet.

Kommentar verfassen