Zur Energiepolitik der Europäischen Union am Beispiel von North Stream 2

Zur Verdeutlichung des teleologischen Gehalts des aktuell geltenden Primärrechts der Europäischen Union (EU) in Sachen Energiepolitik ist hilfreich, einen Blick auf die (zum Teil bis heute geltende) Rechtslage vor Lissabon (1.12.2009) zu werfen:

Titel XV des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der konsolidierten Fassung von 2006 lautet:

Artikel 155
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 154 geht die Gemeinschaft wie folgt vor:

— Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;
— sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen;
— sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen; die Gemeinschaft kann auch über den nach Artikel 161 errichteten Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.
Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die
einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 154 auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.

Artikel 156
Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 155 Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der
Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.

Der hierfür gleichfalls relevante Titel XIX desselben Vertragstextes lautet:

UMWELT

Artikel 175
(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele.
(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig
a) Vorschriften überwiegend steuerlicher Art;
b) Maßnahmen, die
— die Raumordnung berühren,
— die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen,
— die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren;
c) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.
Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.
(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die
Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor:
— vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
— eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 161 errichteten Kohäsionsfonds
.

Artikel 176
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

Der oben zitierte Titel XV (Transnationale Netze) enthält selbst keine Vorschriften, die auf Umwelt- bzw. Klimaschutz oder Nachhaltigkeit an sich abstellten. Dies tut allein der Titel XIX (Umwelt), der insbesondere die oben fett hervorgehobenen Passus enthält, welche, der anstehenden Probleme Herr zu werden, durchaus versprechen. Zumal die beiden genannten Titel keine Junktimierung ihrer selbst ausdrücklich vorsehen, scheinen sie, miteinander im Wettberwerb oder gar Widerspruch zu stehen.

Ein Blick in den EUV in der konsolidierten Fassung von 2006, namentlich zunächst in dessen Präambel, hilft jedoch weiter; sie lautet auszugsweise:

IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,

Hier erfolgt klar eine Verbindung zwischen den oben zitierten Materien, aus der folgt, dass sowohl bei der Unternehmung und Erhaltung des Binnenmarktes als auch der Transnationalen Netze (des Zusammenhalts) Umweltschutz nach Artikel 175 EGV zu vollziehen ist bzw. bereits 2006 war.

Auch das Protokoll (Nr. 28) über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1992) stellt einen solchen Zusammenhang ausdrücklich her.

Dabei lag die Zuständigkeit beim Rat, der nach dem Verfahren gemäß 251 EGV bzw., in ausdrücklich aufgezählten Ausnahmefällen, einstimmig entschied.

Mit dem Vertrag von Lissabon (2007), welcher am 1.12.2009 inkrafttrat, blieb der Titel XV (der in der konsolidierten Fassung zum Titel XVI [Artikel 170 bis 172 AEUV] wurde) unverändert; mit dessen Artikel 2 Absätze 143 und 144 wurden hingegen zunächst Änderungen im Titel XIX (der zu Titel XX [Artikel 192 bis 193 AEUV] wurde) vorgenommen; insbesondere erhielt der vierte Gedankenstrich im Absatz 1 des Artikels 174 EGV (nachmaliger Artikel 191 AEUV) die folgende Fassung:

— Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Damit hat es keine Ausreden und Hintertüren mehr gegeben.

Außerdem erfolgte durch Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages von Lissabon (VL) die horizontale Änderung von „gemäß dem Verfahren nach Artikel 251“ in „gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“, welch letzteres nunmehr im Artikel 294 AEUV geregelt ist.

Ferner fügte Artikel 2 Absatz 147 VL einen neuen Titel XX (der in der konsolidierten Fassung des AEUV zum Titel XXI [Artikel 194] wurde) ein, der da nunmehr lautet:

ENERGIE

Artikel 194
(1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:
a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;
b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;
c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und
d) Förderung der Interkonnektion der Energienetze.

(2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der Verträge erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser Maßnahmen erfolgt nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind.

Dieser Artikel 194 AEUV bestimmt zunächst, dass die Europäische Energiepolitik sich solidarisch zwischen den Mitgliedstaaten auszunehmen und sich nach der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt auszurichten hat. Hier stellt sich die Frage, ob der Begriff der Notwendigkeit als absolut, also dahin aufzufassen sei, dass er das bereits als gegeben beurteilte Erfordernis der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt meint; oder aber relativ, mithin als Ausdruck einer erst zu bestimmenden Erforderlichkeit. Zumal keine Kriterien (also gewertete Nutznießer solcher Erhaltung und Verbesserung) angeführt sind, denen zufolge eine solche Erforderlichkeit (Notwendigkeit) einzuschätzen wäre, ist der hier als erstes genannten Variante der Vorzug zu geben. Das heißt, dass die angeführte Notwendigkeit meint, dass bereits eingetretene Not in der Form von Wetterextremen, daraus folgenden Hungersnöten, Artensterben und Überschwemmungen (um nur diese zu nennen), so zu bekämpfen sei, dass der Zustand der Erde und ihrer Sphären, wie sie vor der Industrialisierung bestanden haben, tunlichst zu wahren bzw. wiederherzustellen, ja gar zu verbessern sind, sodass die Lebensfähigkeit des Menschen (welche ja auch von derjenigen anderer Lebewesen abhängt, welche miteinander im Gleichgewicht vegetieren) uneingeschränkt fortdauert.

Für eine untersuchende Tätigkeit als ergebnisoffene Motivation und Abgrenzung des umweltpolitischen Tuns im Zusammenhang mit der Energiepolitik bleibt hier somit kein Raum mehr. Vielmehr ist ergebnisorientierte Aktion gefragt.

Dieses Ergebnis stimmt mit der Tatsache überein, dass das Junktim, welches zitierter Artikel 194 AEUV zum Artikel 191 AEUV somit endlich ausdrücklich herstellt, indem an beiden Stellen die Rede von Erhaltung (und Schutz) sowie Verbesserung der Umwelt ist, nicht ausschließlich den im Artikel 191 AEUV zusätzlich genannten Schutz der menschlichen Gesundheit umfasst, was klar feststellt, dass die Fauna und Flora (Biota) überhaupt zu wahren sind, nur woraus das Überleben des Menschen eo ipso folgen kann.

Vor dem Hintergrund dieses zwingenden Normenzusammenhanges wird auch deutlich, dass die Wendung im Artikel 194 Absatz 1 AEUV: im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarktes, dahin zu verstehen ist, dass der Rahmen eine nicht nur absolut, sondern auch relativ begrenzte Größe ausdrückt, innerhalb welcher dieser Markt (abhängig von der genannten Notwendigkeit) wachsen und funktionieren kann: mithin eventuell auch ohne volle Ausreizung dieser denkbaren und technisch möglichen Größe.

Beim Rechtsbestand dieser Vorkehrungen wurde am 13.7.2009, mithin nach Unterzeichnung des VL, also während seines Ratifizierungsprozesses, die RICHTLINIE 2009/73/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG verabschiedet, welche bis heute in Gültigkeit steht. Darin findet sich ein Artikel 3 Absatz 2, der da auszugsweise lautet:

(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den im Gassektor tätigen Unternehmenim Allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgungsowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie auserneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können.

Pikant ist, dass der hervorgehobene Querverweis auf Artikel 86 EGV (2006) nicht (hin zu Artikel 106 AEUV) korrigiert wurde, obschon die genannte Richtlinie 2018 bzw. 2019 jeweils (in anderen Punkten) geändert worden ist. Artikel 86 AEUV hinwieder enthält Vorschriften über die Europäische Staatsanwaltschaft!

Wie auch immer, feststeht, dass die zuvor zitierte Passage aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG insofern primärrechtswidrig ist, als die Vorschreibung von den dort aufgezählten Bestimmungen, insbesondere jenen in Sachen Umweltschutz, nach der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Rechtslage mitnichten den Mitgliedstaaten überlassen werden durfte.

Anzumerken ist hierbei, dass die Mitgliedstaaten, deren Vertreter diese Richtlinie im Rat ja verabschiedet haben, nach Artikel 18 der Wiener Vertragsrechtskonvention (1155 UNTS 18232) 2009 als Unterzeichnerstaaten des VL verpflichtet waren, to refrain from acts which would defeat the object and purpose of [that] treaty.

Hinzukommt, dass der oben zitierte Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV, welcher auf die Unbeschadetheit des Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c verweist, bestimmt, dass die in ihm ausgenommene Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats sich ausschließlich auf dessen eigene (seine) Energieressourcen bezieht, sodass beides der Zuständigkeit der Unionsorgane übertragen worden ist: nämlich der Einstimmigkeit im Rat die umweltschutzrechtlichen Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren (Artikel 192/1/c AEUV) , bzw. dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die energierechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen (Artikel 194/2/2 AEUV), also insbesondere den energienutzungs-abhängigen Klima- und Umweltschutz, wie oben diskutiert.

Im Ergebnis liegt die umwelt- und klimabezogene Kompetenz somit grob gesprochen insoweit bei der EU, als sich die genannte Wahl zwischen Energiequellen nicht bloß auf „klimafreundliche Energieformen“ laut Taxonomie-VO bezieht, bzw. insoweit, als es nicht nur um die eigenen Energieressourcen des betreffenden Mitgliedstaates zu tun ist, mithin um solche, die sich in situ auf dessen Verwaltungsgebiet (früher: Territorium) befunden haben; und in beiden Fällen insoweit, als das Ausmaß der Nutzung solcher Energie (soweit sie die eigene ist) nicht eo ipso, und soweit sie „klimafreundlich“ ist, nicht aus anderen Gründen (etwa der damit verbundenen Vergeudung von anderen, insbesondere mineralischen Ressourcen) wider die Ziele des Klima- und Umweltschutzes gerichtet ist.

Denn die Bedingungen für die Nutzung der eigenen Energieressourcen sind zwar nur in Artikel 194 AEUV als Ausnahme ausdrücklich genannt, nicht aber auch in Artikel 192 AEUV, sodass hier Artikel 191 AEUV über die Anwendung des Artikels 192 Absatz 1 AEUV voll zum Tragen kommt.

Unter diesen Aspekten wird das schäbige Motiv deutlich, aus welchem nunmehr Erdgas zur „klimafreundlichen“ Energieform erklärt werden soll. Allein, selbst wenn dem so geschähe, wären damit nicht die Schranken vor einer umweltschädlichen allgemeinen Ressourcenvergeudung beseitigt. Dies gilt insbesondere für die E-Mobilität im privaten Individualverkehr.

Fazit für eine Zertifizierung von North Stream 2 ist somit, dass diese zum einen nicht von deutschen Behörden, sondern von der EU-Kommission zu beurteilen ist, und zwar anhand von noch zu erlassenden klima- und umweltschutzrechtlichen EU-Vorgaben, wie, wofür und wofür nicht (auch) die Energieressource Erdgas zu verwenden ist, in welchem Ausmaß dies erfolgen darf.

Ob die VERORDNUNG (EU) 2018/1999 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine ausreichende Grundlage dafür bietet, bleibt noch zu prüfen.

Kommentar verfassen