Oben haben wir gezeigt, dass der US-Präsident nach der US-Konstitution (USK) und nach allgemeinem Völkerrecht befugt und verpflichtet ist, Ämter (Aufträge) insbesonderer militärischer Natur von fremden Staaten und Monarchen anzunehmen bzw. auszuführen, um dem Völkerrecht Wirkung zu verschaffen; und dies zwar ohne an eine Zustimmung des US-Kongresses gebunden zu sein. Hier und jetzt wollen wir„Die US-amerikanische War Powers Resolution“ weiterlesen
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Zur US-amerikanischen War Powers Resolution und ihren Implikationen durch das Völkerrecht im Falle Syriens
Artikel I (8) der US-Constitution legt fest, dass der Kongress alleine zuständig ist, Kriegserklärungen abzugeben. Nach Artikel II (2) US-Constitution hingegen ist der US-Präsident commander in chief of the Army and Navy of the United States. Dieses Spannungsfeld sucht die War Powers Resolution aus 1973 [Pub. L. 93–148; 50 USC 1541 ff.] auszugleichen, indem sie in„Zur US-amerikanischen War Powers Resolution und ihren Implikationen durch das Völkerrecht im Falle Syriens“ weiterlesen