Die UNCLOS (United Nations Convention on the Law of the Sea) definiert als das Area the seabed and ocean floor and subsoil thereof, beyond the limits of national jurisdiction, worunter, wie wir behaupten und aus den Vorarbeiten zu ihr herauslesen, (fast) die gesamte Erdoberfläche, mithin auch die trockene zählt; und bestimmt, dass die Erforschung und Nutzung seiner„Ein kurzer prosaischer Vorabriss über den wesentlichen Inhalt der UNCLOS, was die Erdoberfläche angeht.“ weiterlesen
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Die Resolution A/RES/70/254 über gewaltsamen Extremismus und Terrorismus
Am 7. und 8. April 2016 findet bei der UNO in Genf eine Konferenz zum Thema Vorbeugung dem gewaltsamen Extremismus statt. Ihr geht eine Initiative des UN-Generalsekretärs voraus (A/70/674) die in einer, in deren 84. Vollversammlung (A/70/PV.84) angenommenen, Resolution der Generalversammlung (GA) der Vereinten Nationen, A/RES/70/254, vom 12. Februar 2016, willkommen geheißen worden ist; diese Resolution lautet„Die Resolution A/RES/70/254 über gewaltsamen Extremismus und Terrorismus“ weiterlesen
Einige Gedanken zu den Rollen der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga im Syrien-Konflikt
Oben, unter: Zu den rechtlichen Grundlagen der Bestellung des Sondergesandten für Syrien, haben wir die Resolution der Generalversammlung (GA) der Vereinten Nationen (VN), A/RES/66/253, betreffs der Modalitäten für die Bestellung des Sonder-Gesandten für Syrien verteidigt. Es wird Zeit, auf diese Resolution zurückzukommen, wie folgt: Ihr operativer Punkt 6. lautet insgesamt: The Security Council, … […]„Einige Gedanken zu den Rollen der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga im Syrien-Konflikt“ weiterlesen
Österreichs Neutralität im Lichte seiner Pflichten als UN-Mitglied
Siehe auch eine ergänzende Fortsetzung dieses Beitrags hier! Mit Schreiben vom 2. Juli 1947 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen (VN) (S/403) stellte die Republik Österreich den Antrag, als Mitglied in dieser Organisation zugelassen zu werden. Darin führte Österreich (vertreten durch seinen Botschafter in den USA) u. a. aus, wie folgt: I have been directed by„Österreichs Neutralität im Lichte seiner Pflichten als UN-Mitglied“ weiterlesen
Die Resolution S/RES/2249(2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
In seiner 7565. Sitzung (S/PV.7565) vom 20. November 2015 hat der Sicherheitsrat (SR) der Vereinten Nationen einen von Frankreich eingebrachten Entwurf als Resolution S/RES/2249(2015) einstimmig verabschiedet. Angesichts vielfacher Medienberichterstattungen (siehe etwa „Paris ruft Weltmächte zum Krieg auf“ bei http://www.diepresse.com, oder „UN Security Council unanimously approves war on Daesh„, bei http://www.presstv.ir) darüber, dass in dieser Resolution eine Kriegserklärung„Die Resolution S/RES/2249(2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen“ weiterlesen
Weitere zwei Aspekte zum Recht der Flüchtlinge
Zur Resolution 8(I) der Generalversammlung (GA) der Vereinten Nationen (VN) Zuletzt wurden in Österreich Stimmen laut, welche die Idee propagierten, „Asyl“ auf Zeit einzuräumen – angedacht ist ein Zeitraum auf drei Jahre – um hernach die „Asylgründe“ erneut zu prüfen und, so sie nicht mehr vorliegen sollten, den Flüchtling wieder in sein Herkunftsland zu schicken.„Weitere zwei Aspekte zum Recht der Flüchtlinge“ weiterlesen
Zusammenfassung zur Frage des Zugangs der IAEA zu militärischen Anlagen Irans
Die IAEA verfolgt ihre statutarische Aufgabe, nuklear-technische Aktivitäten zu sichern, auf zwei Schienen: Die eine betrifft ihre eigenen Projekte, bei denen sie insbesondere Material und/oder Know-how beisteuert oder vermittelt; während die andere von Ersuchen, deren solche Aktivitäten zu sichern, abhängt, welche ihre Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam (also insbesondere etwa im Rahmen des NPT) an sie„Zusammenfassung zur Frage des Zugangs der IAEA zu militärischen Anlagen Irans“ weiterlesen
Die Resolution A/RES/1(I) und ihre Bedeutung für die Auslegung der Rechte der Nicht-Kernwaffenstaaten nach dem NPT
Oben, unter: Die Resolution A/RES/1(I) und ihre Bedeutung für den Rechtsstreit zwischen den P 5+1 und Iran, haben wir bereits einige Aspekte der genannten Resolution in Bezug auf die Rechte, Atomenergie zu entwickeln, erörtert. Nunmehr sollen weitere folgen. Wie gesagt, sah die genannte Resolution der Generalversammlung (GA) der Vereinten Nationen (VN) die Errichtung der Atomic Energy„Die Resolution A/RES/1(I) und ihre Bedeutung für die Auslegung der Rechte der Nicht-Kernwaffenstaaten nach dem NPT“ weiterlesen
Die Resolution A/RES/1(I) und ihre Bedeutung für den Rechtsstreit zwischen den P 5+1 und Iran
Vom 16. bis zum 26. Dezember 1945 trafen sich die Außenminister Großbritanniens, der UdSSR sowie der USA in Moskau. In dem darüber am 27. Dezember 1945 unterzeichneten, bei der Library of Congress, http://www.loc.gov, zugänglichen Communiqué und Bericht findet sich unter dessen Abschnitt VII. jener Text, welcher am 24. Jänner 1946 in der siebzehnten Sitzung der Generalversammlung„Die Resolution A/RES/1(I) und ihre Bedeutung für den Rechtsstreit zwischen den P 5+1 und Iran“ weiterlesen
Nochmals: Zur Auflösung der Kollision zwischen Selbstbestimmungsrecht der Völker und dem Territorialitätsprinzip
Wie zuletzt das Beispiel Ukraine gezeigt hat, können das Selbstbestimmungsrecht der Völker einerseits und das Recht auf territoriale Unversehrtheit andererseits mit einander kollidieren. Diese Kollision rechtlich aufzulösen, soll im Folgenden versucht werden. Wie wir oben, bei: Auch Völker sind Völkerrechtssubjekte!, erläutert haben, sind die Völker nicht nur die eigentlichen Völkerrechtssubjekte, welche sich lediglich zur Ausübung ihrer Rechte„Nochmals: Zur Auflösung der Kollision zwischen Selbstbestimmungsrecht der Völker und dem Territorialitätsprinzip“ weiterlesen