Zur Unterwanderung der Generalkonferenz der IAEA durch nicht legitimierte Scheinfunktionäre

Zuletzt wurden insbesondere seitens des Iran Stimmen laut, wonach die Internationale Atomenergie-Agentur (IAEA) von Unbefugten unterwandert sei. Dem soll die nachfolgende Untersuchung der korporationsrechtlichen Bestimmungen der IAEA auf den Grund gehen. Artikel V des IAEA-Statuts (General Conference) bestimmt in seinen Punkten A und B wie folgt: A. A General Conference consisting of representatives of all members„Zur Unterwanderung der Generalkonferenz der IAEA durch nicht legitimierte Scheinfunktionäre“ weiterlesen