Der dem Artikel 18 der Wiener Vertragsrechtskonvention inhärente Grundsatz des Verbots der Obstruktion unterzeichneter Verträge im Lichte des maritimen Rechtsstreits zwischen Bolivien und Chile.

Wenn wir oben, bei: Der bolivianisch-peruanische Grenzvertrag von Chuquisaca (1826) und seine Bedeutung für den bolivianisch-chilenischen Rechtsstreit vor dem IGH um den Zugang Boliviens zum Pazifik, zum Schluss gekommen sind, dass die Abtretung laut Artikel II des Vertrags von Ancón aus 1883 (MARTENS, N. R. G., 2ème serie, Tome X, Göttingen [1885], 191) zufolge der damit in Widerspruch stehenden„Der dem Artikel 18 der Wiener Vertragsrechtskonvention inhärente Grundsatz des Verbots der Obstruktion unterzeichneter Verträge im Lichte des maritimen Rechtsstreits zwischen Bolivien und Chile.“ weiterlesen

Davon, dass staatliche Souveränität und territoriale Unversehrtheit um jeden Preis, zugunsten einer neuen Weltordnung kollektiver Verwaltung aller Ressourcen ausgedient haben

Wie ich unten bei: Herrscht vor dem Gericht der Europäischen Union für Rechtsanwälte in Ruhestand in eigener Sache Anwaltspflicht?, berichtet habe, führe ich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einen Rechtsstreit, indem es in einer Nebenfrage um die Frage geht, ob die kategorische Schärfe, mit der die EU das Vorgehen der Krim-Russen sowie der Russischen Föderation verurteilt„Davon, dass staatliche Souveränität und territoriale Unversehrtheit um jeden Preis, zugunsten einer neuen Weltordnung kollektiver Verwaltung aller Ressourcen ausgedient haben“ weiterlesen