Wenn wir oben, bei: Der bolivianisch-peruanische Grenzvertrag von Chuquisaca (1826) und seine Bedeutung für den bolivianisch-chilenischen Rechtsstreit vor dem IGH um den Zugang Boliviens zum Pazifik, zum Schluss gekommen sind, dass die Abtretung laut Artikel II des Vertrags von Ancón aus 1883 (MARTENS, N. R. G., 2ème serie, Tome X, Göttingen [1885], 191) zufolge der damit in Widerspruch stehenden„Der dem Artikel 18 der Wiener Vertragsrechtskonvention inhärente Grundsatz des Verbots der Obstruktion unterzeichneter Verträge im Lichte des maritimen Rechtsstreits zwischen Bolivien und Chile.“ weiterlesen