Artikel 275 Absatz 1 AEUV lautet: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zuständig für die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte. Unseren Lesern bekannt ist, dass wir zu C-52/15 P des Europäischen Gerichtshofs in zweiter Instanz ein Verfahren gegen den Rat der Europäischen Union geführt„Zur Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 275/1 AEUV, vertragswidrige Außenpolitiken zu verurteilen“ weiterlesen