Wie wir unten, bei: Nochmals: Zur Untersuchungskompetenz des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, zusammengefasst und dort verlinkt nachgewiesen haben, kommt dem Generalsekretär (GS) der Vereinten Nationen (VN) nach Artikel 99 UN-Charta die Kompetenz zu, eigenständig Untersuchungen von Umständen vorzunehmen bzw. anzuordnen, in deren Zusammenhang der Verdacht besteht, dass sie may threaten the maintenance of international peace and security.„Zur Kompetenz des UN Generalsekretärs, unter Artikel 99 UN-Charta eigenständig Untersuchungen durchzuführen, am Beispiel der Prüfung der Umstände betreffs behaupteten sexuellen Missbrauchs in der Zentralafrikanischen Republik.“ weiterlesen
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Nochmals: Zur Untersuchungskompetenz des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
Unten bei: Zur Untersuchungskompetenz des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, haben wir nachgewiesen, dass dem Generalsekretär (GS) der Vereinten Nationen (VN) nach Artikel 99 der UN-Charta ein eigenständiges, von Aufträgen des Sicherheitsrates (SR) unabhängiges Recht zukommt, Situationen zu untersuchen, die mutmaßlich den Weltfrieden gefährden. Anhand eines frühen Beispiels aus den Agenden des SR, namentlich der Iran-Frage aus„Nochmals: Zur Untersuchungskompetenz des Generalsekretärs der Vereinten Nationen“ weiterlesen
Zur Untersuchungskompetenz des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
Am 21.3.2013 gab der Generalsekretär (SG) der Vereinten Nationen (VN) in einer Pressekonferenz bekannt, dass er beschlossen habe, aufgrund eines Berichts Syriens an ihn (S/2013/172) eine Untersuchung in die näheren Umstände eines darin behaupteten Gebrauchs von Chemiewaffen in Syrien durchzuführen. In der genannten Presseerklärung heißt es unter anderem: If requested by a Member State, I„Zur Untersuchungskompetenz des Generalsekretärs der Vereinten Nationen“ weiterlesen