Die Spekulanten begünstigende völkerrechtswidrige Tolerierung fluktuierender Paritäten durch den Internationalen Währungsfonds.

Oben, bei: Frühe, aber für den globalen Finanz-Hochverrat grundlegende Fehlentwicklungen in der Gebarung des Internationalen Währungsfonds, haben wir gezeigt, dass die Änderung von Währungsparitäten zum (behaupteten) Zweck, einem tiefgreifenden Ungleichgewicht der Zahlungsbilanz vorzubeugen, wie sie die Exekutivdirektoren (EDs) des Internationalen Währungsfonds‘ (IWF) in den späten 1940er Jahren unter fadenscheinigen Umständen gegenüber Kanada zugelassen haben, den„Die Spekulanten begünstigende völkerrechtswidrige Tolerierung fluktuierender Paritäten durch den Internationalen Währungsfonds.“ weiterlesen

Frühe, aber für den globalen Finanz-Hochverrat grundlegende Fehlentwicklungen in der Gebarung des Internationalen Währungsfonds.

Im Folgenden wollen wir nachweisen, dass der Internationale Währungsfonds (IMF) bereits in seinen frühen Jahren der Existenz, mithin in den späten 1940er und in den frühen 1950er Jahren des 20. Jahrhunderts damit begann, Aktivitäten zu setzen, die nicht nur klar gegen die Articles of Agreement of the International Monetary Fund in der Fassung von Bretton„Frühe, aber für den globalen Finanz-Hochverrat grundlegende Fehlentwicklungen in der Gebarung des Internationalen Währungsfonds.“ weiterlesen

Zur rechtlichen Unverbindlichkeit der Ergebnisse des Euro-Gipfels vom 12. und 13 Juli 2015.

Um es vorweg zu nehmen: Nirgendwo in den Verträgen oder ihren Protokollen und Anhängen, einschließlich des ESM-Vertrags, findet sich eine Bestimmung, der zufolge ein „Euro-Gipfel“ in der Zusammensetzung, in welcher er am 12. und 13. Juli 2015 tagte (nämlich in der der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist) irgend etwas Verbindliches,„Zur rechtlichen Unverbindlichkeit der Ergebnisse des Euro-Gipfels vom 12. und 13 Juli 2015.“ weiterlesen

Die Europäische Wirtschafts- und Währungspolitik

Artikel 3 EUV lautet: (1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. (2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das„Die Europäische Wirtschafts- und Währungspolitik“ weiterlesen

Die Resolution A/RES/1803(XVII) über Dauerhafte Souveränität über natürliche Ressourcen und ihre Bedeutung für ein System kollektiver Verwaltung und Nutzung des natürlichen Reichtums aller Völker und Nationen.

In ihrer 1194. Plenarsitzung vom 14. Dezember 1962 (A/PV.1194) verabschiedete die Generalversammlung (GA) der Vereinten Nationen (VN) die Resolution A/RES/1803(XVII) mit dem Titel: Permanent sovereignty over natural resources. Mit dieser Resolution stellte die GA gemäß Artikel 11/1 VN-Charta general principles of co-operation in the maintenance of international peace and security in Bezug auf die Verwaltung und Nutzung„Die Resolution A/RES/1803(XVII) über Dauerhafte Souveränität über natürliche Ressourcen und ihre Bedeutung für ein System kollektiver Verwaltung und Nutzung des natürlichen Reichtums aller Völker und Nationen.“ weiterlesen

Zur Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit von unilateralen Wirtschaftssanktionen

Nach Artikel VIII (2)(a) IMF (Stammfassung von Bretton Woods; BGBl. 105/1949), „no member shall, without the approval of the Fund, impose restrictions on the making of payments and transfers for current international transactions.“ Solche “Zahlungen und Transfers für laufende internationale Transaktionen” sind laut Artikel XIX (i) IMF Stammfassung (Artikel XXX [d] [1] IMF neuester Fassung)„Zur Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit von unilateralen Wirtschaftssanktionen“ weiterlesen

Zum Recht, Steuern zu erheben, unter Berücksichtigung des Begriffs der Demokratie. Teil XI.

                Die online Presse vom 29.4.2010 bringt unter Pröll: Bis zu zwei Milliarden Euro für Griechenland-Hilfe das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, Artikel 28 in BGBl. I 52/2009, ins Spiel.   Dieses ist nicht sehr umfangreich, sodass ich es im Folgenden zur Gänze zitiere: § 1. Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten„Zum Recht, Steuern zu erheben, unter Berücksichtigung des Begriffs der Demokratie. Teil XI.“ weiterlesen