Zur jüngsten Resolution des Gouverneursrats der IAEA betreffend die Islamische Republik Iran

Im folgenden Beitrag wird eine Rezension der Resolution des Gouverneursrats der IAEA, GOV/2025/71, vom 20. November 2025 betreffend den Iran angestellt.

Die Resolution, welche von Deutschland, Frankreich, den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich eingebracht wurde, fand in der Abstimmung des Gouverneursrats (BoG) eine knappe Mehrheit von gerade einmal 19 der 35 Stimmen, wobei Russland, China und Niger dagegen stimmten.

Im Folgenden wird sie Absatz für Absatz kommentierend zitiert:

Siehe zur spezifischen, semantischen Bedeutung des continued meine Arbeit zur Resolution GOV/2024/68, hier! Diese Bedeutung wird hier allerdings abgeschwächt, wenn nicht aufgehoben, indem es nunmehr in implementing heißt, was die Behauptung deutlich macht, dass das nachfolgend bezeichnete Safeguard-Agreement (SA) seitens der IAEA tatsächlich umgesetzt worden sei, wobei auffällt, dass vor dem Director General (DG) kein Artikel steht und das Sekretariat sowie die Inspektoren hier nicht mehr ausdrücklich genannt werden, was kein besonders gutes Licht auf letztere wirft, den DG hingegen (als Einzigen) des Vorwurfs der Korruption entledigen soll.

Die Wendung in implementing … to resolve … and undertake könnte einen Hinweis darauf darstellen, dass man die Bestimmungen des SA für ungenügend erachtet, was – ich verweise hier auf meine zahlreichen, dieses kommentierenden Beiträge hier, auf dieser Blogseite, sowie auf X und Telegramm – nicht gerechtfertigt, sondern eher das Gegenteil zutreffend ist.

Was den ersten, hier nicht markierten Satzteil angeht, wird auf die oben verlinkte Arbeit aus 2024 verwiesen, und hinzugefügt, dass in höchstem Maße bemerkenswert ist, dass hier die (Frage der) Übereinstimmung mit den SA-Verpflichtungen nicht mehr Iran zugeordnet wird, was das oben erwähnte schlechte Licht noch intensiviert, worauf der markierte Satzteil vor allem wegen seines objective den i-Punkt setzt.

Zum Vergleich dieses PP mit seinem davon wesentlich abweichenden Vorläufer in GOV/2024/68 wird abermals auf die genannte Arbeit verwiesen. Hier wird nämlich nicht gesagt, wem gegenüber besagte SA-Verpflichtungen bestehen: der IAEA oder, wie von mir dargelegt, lediglich den anderen NPT-Staaten gegenüber. Und neu ist hier ferner die ausdrückliche Nennung des NPT direkt bei dem SA, was nunmehr wohl betonen soll, dass letzteres mit ersterem konform sein muss, bzw. dieser jenem im Kollisionsfall vorgeht.

Angesichts der Tatsachen, dass es im Artikel III NPT lediglich undertakes to accept heißt, was eine bloße Duldungspflicht bedeutet; dass Iran demnach allenfalls insoweit eine Pflicht zur aktiven Handlung trifft, als er ausdrücklichen, detaillierten und zutreffend, also NPT-konform begründeten Ersuchen der IAEA nachzukommen hat, Unterlagen herauszugeben etc.; und dass schließlich, wie von mir aufgezeigt, Artikel XII.C des IAEA-Statuts auf Nicht-IAEA-Projekte gar nicht anwendbar ist, kann das am Beginn dieses PP stehende recalling nur in seiner Bedeutung des Widerrufens verstanden werden!

Das with concern (mit Sorge) kann sich nur auf die zu verpönende Tatsache beziehen, dass im genannten Bericht solche Bemerkungen erhoben wurden, wie sie hier zitiert werden; denn angesichts des von mir aufgezeigten Rechts Irans, break out capability zu entwickeln (was ja eine nicht abzuwendende Folge der Entwicklung eines sophisticated zivilen Programms ist), fällt die Herstellung von HEU dann nicht in die Kompetenz der IAEA, wenn es nicht friedvollen Zwecken dient, welche nicht in Waffen oder anderen explosiven Vorrichtungen bestehen.

Beachte hierzu den Wortlaut des Artikels III/1 NPT, der, wie hier orange markiert, für eine Vertragswidrigkeit die Diversion hin zu Waffenzwecken erfordert!

Im Übrigen bringt sich der BoG selbst in Widerspruch, wenn er dem Umstand Bedeutung beimisst, dass das HEU im Iran verbleibt, was außerdem meine Annahme, dass im Iran unter der Ägide von KWS HEU angereichert wurde, um es zu Waffenzwecken ins Ausland zu verschaffen, bestärkt; denn unter den Bestimmungen des NPT, so er denn die hohe Anreichung einem NKWS verböte, kann keinen Unterschied machen, ob das Material im Iran verbleibt, oder nicht.

Siehe zum Nichtzutreffen dieser Behauptung der Fortgeltung jener Resolutionen, zufolge der Nichtigkeit des von den E3 vor dem UNSC rechtsmissbräuchlich initiierten Verfahrens meine Ausführungen insbesondere hier: https://t.me/lambauer/1427, https://t.me/lambauer/1428, und https://t.me/lambauer/1598, welche Posts mitunter auch in einem weiteren Thread stehen.

Ein Kommentar zu diesen beiden PPP erübrigt sich daher.

Hierzu wird wiederholter Maßen darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Bestimmungen des NPT keine Kompetenz der IAEA von sich ableiten lassen, in der Vergangenheit vermuteten Abzweigungen nachgerade kriminologisch nachzuspüren. Solche Verdachte wären vielmehr Gegenstand von aufklärenden Verhandlungen zwischen allen NPT-Mitgliedern.

Siehe zu diesem PP bzw. zur alternativen, hier offenkundig einschlägigen Bedeutung des Verbums fail meine oben verlinkte Arbeit!

Das that hat (hier äußerst folgenschwere) semantisch einschränkende Bedeutung, was, im Verein mit der nachfolgenden Betonung objective, technical (ohne dazwischen stehendem and, somit eine Apposition darstellend!), eine schallende Ohrfeige für die Autoren dieser Berichte, also de jure den DG, de facto aber wohl das Sekretariat, ist, zumal es implizit die Politisierung der Tätigkeiten und Schlussfolgerungen der IAEA massiv kritisiert, aber auch die eigenen Ausführungen des BoG in den oben bereits zitierten PPP (g) und (h) in Frage stellt oder zumindest relativiert, was durch das relevant vor den UNSC resolutions unterstrichen wird, denn andernfalls wäre ein schlichter Verweis auf eben diese PPP zielführend gewesen.

BoG-Resolution GOV/2015/72 betrifft UNSC-Resolution 2231(2015), die, entgegen der Annahme des BoG, welche wohl auf den Bericht GOV/2025/65 gestützt ist, aufgehoben bzw. nicht mehr gültig ist, weshalb sich ein weiterer Kommentar hierzu erübrigt.

Dass der BoG hier, im PP (m), Artikel IV NPT zitiert, zeigt seine abschließende Erwägung auf, wonach die Brisanz der hier, in dieser seiner Resolution erörterten Gegenstände mit der Auslegung bzw. den Grenzen dieses in Artikel IV NPT verbrieften Rechts steht und fällt, welche Auslegung der IAEA nicht zusteht, sondern nur den NPT-Mitgliedern bzw. deren Konferenz, weshalb abermals empfohlen wird, dort für Ordnung zu sorgen.

Ins selbe positive Horn stößt PP (n), der diplomatische Anstrengungen postuliert, deren Erfüllung desgleichen nicht der IAEA obliegt. – Was aber die darin geäußerte Befürchtung angeht, Irans Programm könnte nicht friedvoll sein, wird erneut die bedeutende Frage angestoßen, was als dessen Antonym gelten soll: militärisch oder feindselig. Siehe zur Unterscheidung die Ausführungen zu Artikel III in meinem in der oben verlinkten Arbeit verlinkten NPT-Kommentar, sowie meinen Blog-Beitrag, hier.

Bemerkenswert vor dem bisher Erläuterten ist, dass der BoG hier einen Bericht nicht (nur) über die Umsetzung Irans Verpflichtungen, sondern (auch) über die Implementierung der Pflichten der IAEA verlangt, soweit sie aus dem SA hervorgehen, was in klarem Zusammenhang mit der HEU-Frage und dem Umstand stehen muss, dass, wie offenbar einzig von mir kritisiert, nicht schon ab Bergwerk Safeguards angewandt werden! Dasselbe gilt für den zweiten Teil dieses OP1, wo der BoG von Umsetzen der (und Berichten über) UNSC-Resolutionen durch den DG spricht: mithin, was das Berichten angeht, von einer rechtlichen Rezension ihrer durch den DG, auf dass der BoG stringente Entscheidungen treffen könne. Eine semantische Bombe!

In diesem Lichte ist OP2 zu lesen, der betreffs des Inhalts des Berichts nach OP1 als seinem Gegenstand von der Verifikation spricht, und nicht von dem, was deren Gegenstand sein soll. Damit lässt der BoG genügend Raum dafür, nach dem Ergebnis der vorhin angesprochenen rechtlichen Rezension nach OP1 etwa auch nur zu berichten, dass der Verifizierungsprozess betreffs diesem und jenem, vor allem aber hinsichtlich mancher Kriterien betreffs des HEU, etwa mangels rechtlicher Relevanz eingestellt wurde.

Auch dass der BoG den DG ersucht, die Berichte nach OPP1 und 2 dem UNSC nach der eingerichteten Praxis der Agentur, und nicht etwa nach Artikel XII.3 IAEA-Statut, geschweige denn nach den in OP1 genannten Resolutionen, zu übermitteln, spricht Bände im Geiste des hier Vertretenen!

Indem hier die Rede von legal obligations ist, weist der BoG Iran offenbar auf den Wortlaut des Artikels 25 UN-Charta hin, wonach Resolutionen des UNSC im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Charta, mithin auch des internationalen Rechts schlechthin, umzusetzen sind, namentlich dann auch etwa überhaupt nicht, insoweit sie dem zuwiderlaufen sollten; was demnach auch für die einschlägigen Bestimmungen in S/RES/2231(2015) gilt, die unter (namentlich nicht legal eingetretenen) Umständen die Fortgeltung der in OP1 genannten Resolutionen vorsieht, sodass solche Fortgeltung nichtig ist.

Der erste Satzteil betrifft eine Selbstverständlichkeit; der zweite (including …) stellt auf eine inkludierte Anwendung, also durch Iran, ab, was, ganz entsprechend der Führungsrolle, welche dem Ersuchenden nach Artikel III.A.5, zweiter Fall IAEA-Statut und dem Artikel III NPT zukommt, dessen, des Codes, Modifikation durch ihn, den Iran, zulässt.

Im weiteren Satzteil ist von HEU nicht mehr die Rede, sondern allgemein von Rechenschaftspflicht, die ja, grundsätzlich, von Iran nicht in Abrede gestellt, sondern nur, im Vergleich zu den illegalen Forderungen der IAEA, betreffs ihres Umfangs (zu Recht) in Zweifel gezogen wurde.

Rücksichtlich des Zusatzprotokolls (INFCIRC/214/Add.1) ist also keine Rede mehr von Verpflichtung, sondern nur mehr von Aufruf zur Ergreifung einer Maßnahme, die wohl zusätzlich Vertrauen schaffen könnte.

Der in OP7 genannte Tagesordnungspunkt spricht ausdrücklich bloß von relevant und erwähnt S/RES/2231(2015) nicht (mehr)!

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