In seiner Resolution 18 (1947) vom 13. Februar 1947 beschloss der Sicherheitsrat (SR) der Vereinten Nationen (VN),


Diese Kommission wurde sodann unter dem Namen Commission for Conventional Armaments (CCA) geführt.
Eine Kommission hat, anders als ein Komitee, dessen Arbeitsergebnisse der Bestätigung des Gremiums bedürfen, das es eingesetzt hat, die Funktion, Arbeitsaufgaben endgültig und autoritativ zu erledigen. Dem entsprechend nahm die CCA am 12. August 1948 u. a. die folgende Resolution (S/C.3/32/REV.1, Resolution 1) an, die nach Artikel 25 VN-Charta verbindlich ist:

Mit dieser Resolution entriss die CCA dem VNSR, ganz entsprechend dem oben Gesagten, die Jurisdiktion über Kernwaffen und Massenvernichtungswaffen, welch letztere auch Kernexplosivwaffen umfassen sollten, die somit von den Kernwaffen differenziert wurden, die also auch nicht explosiv sein können.
Die Verbindlichkeit dieser Resolution der CCA wird dadurch unterstrichen, dass der VNSR sie mit seiner Resolution 77(1949) vom 11. Oktober 1949 der VNGV (Generalversammlung der VN) zur Information übermitteln ließ; diese Resolution lautet:

Diese Information drückt zweierlei aus: zum einen die Bestätigung, dass die Resolution der CCA verbindlich ist, und zum anderen die Betonung, dass die Jurisdiktion über Kernwaffen und Massenvernichtungswaffen somit der VNGA zukomme.
In höchstem Maße fraglich ist daher, ob die Bestimmungen des IAEA-Statuts, welche eine Überweisung von kritischen Fällen an den VNSR durch die IAEA vorsehen, und auch etwa die Resolution 2231 (2015) des VNSR rechtskonform sind.
Dass dieser Ausschluss von der Jurisdiktion des VNSR rechtskonformen Sinn ergibt, erschließt sich aus der Tatsache, dass Kernwaffenbesitzer seinerzeit ausschließlich Vetomächte waren bzw. als solche angedacht waren, was eine friktionsfreie Handhabe von Entscheidungen von Sachfragen, deren Gegenstand Kernwaffen und Massenvernichtungswaffen sind, so gut wie unmöglich macht, während in der VNGA andere Mehrheiten entscheiden.