Am 17. Februar 2015 verabschiedete der Sicherheitsrat (SR) der Vereinten Nationen (VN) in seiner 7384. Sitzung (S/PV.7384) einstimmig die Resolution S/RES/2202(2015) betreffend die Ukraine, aus welcher das Wesentlichste wie folgt zu zitieren ist:
The Security Council,
Recalling the purposes and principles enshrined in the Charter of the United Nations and reaffirming its full respect for the sovereignty, independence and territorial integrity of Ukraine
[…].
Dass der SR hier im direkten Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die Zwecke und Grundsätze der VN-Charta davon spricht, der Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine Respekt zu zollen bzw. diesen Respekt zu bekräftigen, lässt ein mögliches Urteil darüber, wie weit her es mit diesen Eigenschaften der Ukraine tatsächlich ist, völlig offen, und zeigt deutlich die Sicht des SR auf, wonach er nach den genannten Zwecken und Grundsätzen gerade nicht an diese genannten politischen Größen der Ukraine (bedingungslos bzw. gleichsam abstrakt) gebunden sei. Er sagt damit nur, dass er auf diese Größen zurückblickt: wie sie auch immer beschaffen sein möchten.
Diese Meinung deckt sich mit der unsrigen, wie wir sie in der Rechtsmittelschrift in re C-52/15 P des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegt haben.
In diesem Lichte ist der operative Teil der genannten Resolution des SR der VN zu lesen und auszulegen.